Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Art. 85 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 2bis
Abs. 1: Die Abkürzung ArG muss ausgeschrieben werden.
Abs. 2: Die Koordinationskommission besteht heute aus neun bis elf Mitgliedern. Die Sozialpartner nehmen an den Kommissionssitzungen ohne Stimmrecht teil. Da es im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten wesentlich darauf ankommt, dass die geforderten Massnahmen von den Sozialpartnern getragen werden, sind diese als Vollmitglieder in die Kommission einzubeziehen. Neu wird die Kommission aus dreizehn Mitgliedern bestehen, wobei die Sitzverteilung unter Einbezug der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie bisher vorgegeben ist. Da die Durchführungsorgane zur Thematik Arbeitssicherheit direkt ihr Fachwissen einbringen können, wird ihre Vertretung zu Lasten der Versicherer verstärkt.
Abs. 2bis: Der Bundesrat wählt wie bis anhin (heute in Abs. 2 geregelt) einen Vertreter der SUVA zum Vorsitzenden. Materiell ändert sich nichts.
Art. 87a Beiträge ausländischer Betriebe
Alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, unterstehen den Vorschriften über die Unfallverhütung (vgl. Art. 81 Abs. 1). Ausländische Betriebe, welche keine nach dem Gesetz versicherte Arbeitnehmende beschäftigen (z.B. ausländische Firmen mit ausschliesslich entsandten Arbeitnehmenden), entrichten keine Versicherungsprämien, auf denen Prämienzuschläge für die Verhütung von Unfällen erhoben werden könnten. Für solche Betriebe ist daher neu explizit zu bestimmen, dass sie sich an den Kosten der Vollzugsüberwachung der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beteiligen müssen.
Die Beiträge der ausländischen Betriebe ohne UVG-versicherte Arbeitnehmende sollen den Prämienzuschlägen entsprechen, die vergleichbare Betriebe mit versicherten Arbeitnehmenden bezahlen. Mit dieser Änderung kann auch einer Verzerrung des Wettbewerbs entgegengewirkt werden. Sofern die ausländischen Betriebe bereits im Ausland Beiträge zur Finanzierung der Arbeitssicherheit entrichten, können Doppelbelastungen entstehen. Damit kann die Freizügigkeit der Dienstleistungen gemäss dem bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU tangiert sein. Der zuständige Gerichtshof der EU hat indessen den Arbeitnehmerschutz als ein im Allgemeininteresse stehendes schutzwürdiges Gut anerkannt, weshalb sich eine damit verbundene, verhältnismässige Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertige.
Art. 89, Sachüberschrift und Abs. 2bis
Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2.3.4), bildet die UVAL einen selbstständigen Zweig der obligatorischen Versicherung. Da die arbeitslosen Personen das Unfallrisiko selbst tragen müssen, ist die SUVA verpflichtet, wie für die obligatorische Berufsunfallversicherung, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und die freiwillige Versicherung eine gesonderte Rechnung zu führen. Obwohl dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, versteht es sich, dass die SUVA auch verpflichtet ist, eine Risikostatistik für die UVAL zu führen, wie dies in der Praxis bereits heute der Fall ist.