Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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sätze der Verordnung über die UVAL abstützen, die sich insgesamt bewährt haben (Abs. 3bis).

Art. 73 Abs. 2 und 2ter

Abs. 2: Die Versicherer nach Artikel 68 und die Ersatzkasse hatten bereits wenige Jahre nach dem Inkrafttreten des UVG zur Vermeidung von Versicherungsnotständen beziehungsweise Deckungslücken, welche in Folge Vertragsaufhebung oder Versichererwechsel auftreten können, vereinbart, dass die Ersatzkasse Arbeitgeber auch dann einem Versicherer zuweist, wenn sie keinen Versicherer gefunden haben. Diese Praxis – indirekter Annahmezwang – wird neu im Gesetz verankert.

Abs. 2ter: Die der Ersatzkasse in den Artikeln 77a und 90 Absatz 5 zusätzlich übertragenen Aufgaben sind explizit aufzuführen.

Art. 77a Grossereignisse

Die Gründe für die Einführung einer Ereignislimite wurden in Ziffer 2.3.5 ausgeführt. Grossereignisse werden nicht inhaltlich, sondern in Bezug auf die Schadenhöhe definiert. Es ist wichtig, dass bereits kurz nach Eintreffen eines Ereignisses, welches voraussichtlich als Grossereignis einzustufen ist, die erforderlichen Daten an eine zentrale Datensammelstelle gemeldet werden. Für die Versicherer nach Artikel 68 ist die Ersatzkasse UVG die geeignete Stelle.

Art. 81 Abs. 1

Nach der heutigen Formulierung sind die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf alle Betriebe anwendbar, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Es ist indessen unklar, ob auch ausländische Betriebe, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten unterstehen. Die neue Regelung, mit welcher klargestellt wird, dass auch diese Betriebe erfasst sind, soll einerseits zur Verbesserung der Arbeitssicherheit aller Arbeitnehmenden in der Schweiz beitragen und andererseits für alle Betriebe möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen ermöglichen.

Art. 82a Arbeiten mit besonderen Gefahren

Die Praxis zeigt, dass es bei der Benutzung von Arbeitsmitteln wie beispielsweise Staplern oder Baumaschinen wegen mangelnder Kenntnis in der Bedienung zu Unfällen kommt. Gleiches gilt für den Umgang mit besonderen gesundheitsgefährdenden Stoffen. Auf Gesetzesstufe fehlt zurzeit eine rechtliche Grundlage, damit der Bundesrat für die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren spezielle Anforderungen an die Ausbildung der Arbeitnehmenden stellen kann. Es wird daher eine Gesetzesgrundlage geschaffen, gestützt auf welche der Bundesrat auf gemeinsamen Antrag der Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften erlassen kann. Der Bundesrat wird dabei vorgängig die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit anhören.

Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die allein die französische Fassung betrifft, um einen grammatikalischen Fehler zu korrigieren.