Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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Absatz 7 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die nötigen Vorschriften zu erlassen, falls die Gründung des Vereins mit der obligatorischen Mitgliedschaft der Privatversicherer und der Ersatzkasse nicht zustande kommen sollte.

Art. 90b Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen

Die Begründung für die Errichtung gesonderter Rückstellungen für die Teuerungszulagen der UVAL ist in den Ausführungen unter Ziffer 2.3.4 aufgeführt.

Absatz 1 begründet die Verpflichtung der SUVA, eine gesonderte Rechnung für die Finanzierung der Teuerungszulagen zu führen.

Absatz 2 beschreibt, wie die gesonderten Rückstellungen geäufnet werden, d.h. nicht nur durch allfällige Umlageprämien, sondern wie nach dem geltenden Recht auch durch Zinsüberschüsse auf den Deckungskapitalien der UVAL, den Kapitalertrag der gesonderten Rückstellungen selbst und durch allfällige Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

Absatz 3 regelt, wie die Rückstellungen verwendet werden müssen. Damit wird das Finanzierungsverfahren, das die SUVA bereits heute anwendet, um die Teuerungszulagen der UVAL zu sichern, ausdrücklich im Gesetz verankert. Beschliesst der Bundesrat eine Teuerungszulage, muss aus den Mitteln des Fonds das erforderliche Deckungskapital gebildet werden. Reichen diese Mittel nicht aus, werden die zusätzlich erforderlichen Mittel durch Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert.

Absatz 4 bestimmt, dass die SUVA die Höhe der Beiträge aus dem Ausgleichsfonds festlegt. Vor der Festlegung des Betrags muss jedoch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angehört werden, damit die Bedürfnisse der beiden Sozialversicherungszweige aufeinander abgestimmt werden können.

Art. 90c Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung ist eine Geldleistung, die nicht vom Verdienst der versicherten Person abhängig ist. Diese Lösung ist deshalb gerechtfertigt, weil die Auslagen, die mit dieser Leistung gedeckt werden, unabhängig vom betreffenden Verdienst anfallen. Obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss diese Leistung bei jeder Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes angepasst werden, damit sie ihren Zweck erfüllt.

Um die Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung zu sichern, wenden die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a heute das gleiche Verfahren an wie für die Finanzierung der Teuerungszulagen. Diese Lösung hat sich bewährt und kann somit beibehalten werden.

Art. 91 Abs. 4

Die Versicherungsprämien aller arbeitslosen Personen werden bereits heute von der Arbeitslosenversicherung überwiesen. Analog zu Absatz 3, wonach der Arbeitgeber dem Versicherer den gesamten Prämienbetrag der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung schuldet, soll hier ausdrücklich erwähnt werden, dass die Arbeitslosenversicherung der SUVA den gesamten Prämienbetrag schuldet. Die Aufteilung der Prämie zwischen den arbeitslosen Personen und der Arbeitslosenversicherung ist wie bisher in der Arbeitslosengesetzgebung zu regeln (vgl. Art. 22a Abs. 4 AVIG).