Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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Abs. 3: Die Umstellung der SUVA, der öffentlichen Unfallversicherungskassen und der Krankenkassen für die Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen vom Umlageverfahren zum Bedarfsdeckungsverfahren erfordert die Äufnung zusätzlicher Rückstellungen. Um zu verhindern, dass die Prämien kurzfristig zu stark angehoben werden müssen, ist eine angemessene Frist für die beschriebene Umstellung anzusetzen.

Änderung anderer Erlasse

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 50b Abs. 1 Bst. c, d und Abs. 2

Durch die Ergänzung dieses Artikels wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Datenaustausch im Abrufverfahren geschaffen. Versicherungsträger müssen periodisch Anspruchs- und Lebenskontrollen ihrer Rentenbezüger durchführen. Dies ist besonders bei im Ausland wohnhaften Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern schwierig. AHV und IV sind mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert. Die zentrale Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) führt ein zentrales Register der laufenden Leistungen von AHV und IV. Mit einem Datenaustausch zwischen der ZAS und den Unfallversicherungsträgern kann zumindest ein Gleichstand der Informationen bezüglich der Rentenberechtigten der AHV, der Unfall- sowie der Militärversicherung erreicht werden.

In Absatz 2 wird der Bundesrat ausserdem ermächtigt, die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung zu regeln.

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 34a Abs. 1, 4 und 5

Abs. 1: In Absatz 1 wird der Grundsatz der Kürzung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen statuiert und die Grenze der Überentschädigung definiert. Diese Regelung stimmt mit dem bestehenden ersten Absatz von Artikel 24 BVV 2 und dem Grundgedanken von Absatz 2 dieses Artikels überein. Wie in der geltenden Regelung wird die Überentschädigungsgrenze auf 90 Prozent des entgangenen Verdienstes angesetzt, denn die rentenbeziehende Person könnte bei einer höheren Grenze ein höheres Netto-Einkommen erzielen, als sie ohne den Vorsorgefall hätte. Dies ist deshalb der Fall, weil auf den Renten nicht die gleichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden wie auf einem Lohn. BVG-Altersrenten werden nicht gekürzt.

Abs. 4: Bereits in der geltenden Regelung ist vorgesehen, dass Leistungskürzungen und Verweigerungen der Unfall- und Militärversicherung bei Verschulden von den Vorsorgeeinrichtungen nicht ausgeglichen werden müssen (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVV

14 SR 831.10

15 SR 831.40