Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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2). Neu sollen die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, welche beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, von der Pflicht, diese Kürzungen auszugleichen, ausdrücklich befreit sein. Damit ist neben der Kürzung der UVG-Rente gemäss der aktuellen Revision insbesondere auch die Kürzung der MVG-Rente bei Erreichen des Rentenalters erfasst. Auch allfällige analoge Kürzungen von ausländischen Leistungserbringern müssen nicht ausgeglichen werden.

Abs. 5: Gemäss Buchstabe a dieses Absatzes muss der Bundesrat die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 1 definieren. Für die Zeit vor dem Rentenalter der versicherten Person entspricht dies inhaltlich Artikel 24 Absätze 2 und 3 BVV 2.

Der Bundesrat wird wieder im Detail regeln müssen, welche Einkünfte anrechenbar sind. Bestimmte Hinterlassenenrenten, die durch den Tod der gleichen versicherten Person ausgelöst werden, sollen für die Anrechnung zusammen gezählt werden. Soweit diese Leistungen insgesamt das Erwerbseinkommen übersteigen, das die verstorbene Person erzielt hätte, werden die BVG-Hinterlassenenleistungen gekürzt, um eine Überentschädigung zu verhindern. Die BVG-Invalidenrente wird auch im Rentenalter ausgezahlt und wird nicht von einer BVG-Altersrente abgelöst. Die BVG-Invalidenrente sichert nämlich für jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der von der Invalidität betroffen ist, auch ein Ersatzeinkommen im Alter. Daher muss grundsätzlich bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit nach dem Rentenalter auch die AHV-Rente beachtet werden, soweit sie eine IV-Rente ablöst (vgl. geltender Art. 24 Abs. 2bisBVV 2). Denn beide Leistungen haben den gleichen Zweck (vgl. Abs. 1). Bei der Detailregelung für die Zeit nach dem Rentenalter soll aber neu auch die Koordination mit der aktuellen Revision eingearbeitet werden (vgl. Abs. 4).

Der mutmasslich entgangene Lohn ist in der Praxis häufig umstritten und führt zu aufwändigen Streitigkeiten. Der Bundesrat muss daher die Kompetenz haben, Regelungen zur Bestimmung dieser Grösse zu erlassen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit und die Praktikabilität zu erhöhen

Buchstabe b von Absatz 5 wird die neue Rechtsgrundlage für die Detailregelung zur Anpassung an die aktuelle Gesetzesrevision und für jene, die in der geltenden Regelung in Artikel 25 Absatz 2 BVV 2 enthalten ist.

Buchstabe c dieses Absatzes wird die neue Rechtsgrundlage für die Koordination mit Krankentaggeldern. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte mitfinanziert, kann der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente aufgeschoben werden, solange die Taggelder 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen (vgl. geltender Art. 26 BVV 2).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat nach Artikel 97 Absatz 1 BVG weiterhin die Kompetenz hat, Durchführungsfragen zu regeln. Es erübrigt sich daher, zusätzlich eine neue Rechtsgrundlage für Artikel 24 Absätze 4 und 5 BVV 2 zu schaffen.

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über die Militärversicherung

16 SR 833.1