Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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auf die Darlegungen in Ziffer 3.1.1 - 3.1.3 der Botschaft vom 30. Mai 2008 verwiesen werden.

Die SUVA ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, die für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit geschaffen worden ist. Sie ist ein finanziell unabhängiges Non-Profit-Unternehmen ohne staatliche Subventionen. Nach geltendem Recht geniesst sie eine hohe Autonomie und Selbstverantwortung. Sie wird grundsätzlich eigenverantwortlich und paritätisch von den Sozialpartnern (Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber) sowie von Vertretern des Bundes geführt und verwaltet. Der Bundesrat übt im Rahmen der institutionellen Aufsicht über die SUVA gemäss Artikel 61 Absatz 3 UVG die Oberaufsicht aus. Daneben untersteht die SUVA gleich wie alle übrigen Versicherer der Gesetzes- bzw. Durchführungsaufsicht gemäss Artikel 79 UVG, die vom Bundesamt für Gesundheit wahrgenommen wird.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Botschaft vom 30. Mai 2008 sind bezüglich Organisation der SUVA zwei unterschiedliche Konzepte zur Diskussion gestellt worden: Einerseits die Variante "Oberaufsicht Bund", welche das geltende Organisationskonzept mit der Selbstverwaltung der SUVA durch die versicherten Arbeitnehmenden und Arbeitgeber übernimmt; andererseits die Variante "direkte Aufsicht Bund", wonach die SUVA als eine Unternehmung im Eigentum des Bundes betrachtet wird, für welche die Grundsätze des Berichts des Bundesrates vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) voll anwendbar sind. Das Ergebnis der Vernehmlassung im Jahre 2007 hat gezeigt, dass die Variante "Oberaufsicht Bund" grossmehrheitlich favorisiert wird. Dementsprechend kann am bisherigen Konzept mit der Aufgliederung der Aufsicht über die Institution SUVA in eine Oberaufsicht des Bundesrates und eine direkte Aufsicht über die Geschäftsführung, die von den Organen der SUVA wahrgenommen wird, festgehalten werden.

Bezüglich der Umsetzung der Leitlinien des Corporate-Governance-Berichtes ist vor Augen zu halten, dass die SUVA ausserhalb der Bundesverwaltung steht und zur mittelbaren Staatsverwaltung gehört. Der Bund bleibt jedoch ihr externer Träger. Ihr Vermögen gehört nicht zum Bundesvermögen. Betriebsüberschüsse fliessen nicht in die Bundeskasse, sondern bleiben zweckgebunden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern, 2. Auflage, S. 44/45). Insofern besteht ein Unterschied zu den bundesnahen Unternehmen oder den Betrieben der dezentralen Bundesverwaltung, wie sie im Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006 beschrieben sind. Entsprechend lassen sich die dort entwickelten Leitsätze nur in angepasster und differenzierter Form auf die SUVA anwenden.

3.2 Wesentliche Änderungen

Gegenüber dem Erlassentwurf gemäss Vorlage 2 beantragt der Bundesrat punktuelle Änderungen, welche die Organisation der SUVA und Aspekte der Corporate Governance betreffen. Mit den Änderungsvorschlägen soll insbesondere berücksichtigt werden, dass das bisherige Konzept "Oberaufsicht Bund" im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Botschaft vom 30. Mai 2008 unterstützt worden ist. Bei der Umsetzung der Leitlinien des Corporate-Governance-Berichtes des Bundesrates vom 13. September 2006 ist daher den Besonderheiten der SUVA als ausserhalb der