Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Bundesverwaltung stehende und weitgehend autonome Institution Rechnung zu tragen.
In grundsätzlicher Hinsicht wird nicht mehr von einem Aufsichtsrat und einem Verwaltungsrat, sondern in Anlehnung an die bisherige Organisation der SUVA vom SUVA-Rat und vom SUVA-Ratsausschuss gesprochen. Organstellung kommt dabei jedoch alleine dem SUVA-Rat, nicht hingegen auch dem SUVA-Ratsausschuss zu. Damit soll klargestellt werden, dass die Verantwortung unabhängig einer Aufgabenteilung zwischen SUVA-Rat und SUVA-Ratsausschuss beim SUVA-Rat bleibt.
Entgegen dem Erlassentwurf gemäss Vorlage 2 soll der SUVA-Rat wie der bisherige Verwaltungsrat aus 40 Mitgliedern bestehen, nämlich aus je 16 Vertretern der versicherten Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber sowie aus 8 Vertretern des Bundes. Nachdem die gemäss Artikel 66 der SUVA unterstellten Betriebe und Versicherten kein Wahlrecht haben, ist es wichtig, dass möglichst viele Branchen im SUVA-Rat vertreten sind, wo insbesondere die Unternehmensstrategie und die Prämiensätze festgelegt werden. Ein Gremium mit 40 Personen wird der Heterogenität der Wirtschaft besser gerecht als dies mit 25 Personen der Fall wäre. Die Beschlüsse sind breiter abgestützt, entsprechend höher ist ihre Akzeptanz. Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, lässt sich auch ein 40-köpfiges Gremium mit guter Organisation und Vorbereitung der Geschäfte effizient führen.
Dem SUVA-Ratsausschuss sollen neben je 3 Vertretern der Sozialpartner neu 2 Vertreter des Bundes angehören. Da der Präsident oder die Präsidentin des SUVA-Ratsausschusses usanzgemäss wohl auch in Zukunft durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes gestellt wird, erscheint es von Vorteil, wenn der Bund durch eine weitere Person im SUVA-Ratsausschuss Einsitz nehmen kann, die nicht durch Präsidialaufgaben gebunden ist. Eine Doppelvertretung ermöglicht zudem, dass bei einem anstehenden Wechsel im Präsidium die Möglichkeit besteht, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger gezielter aufzubauen und durch Einsitznahme im SUVA-Ratsausschuss schrittweise an die neue Aufgabe heranzuführen.
Die Mitglieder des SUVA-Ratsausschusses sollen wie bisher vom SUVA-Rat und nicht vom Bundesrat bestimmt werden, wobei die Mitglieder des SUVA-Ratsausschusses nicht Mitglieder der Geschäftsleitung und/oder der Revisionsstelle sein dürfen. Mit diesen Änderungen zum Erlassentwurf gemäss Vorlage 2 soll dem Ergebnis der Vernehmlassung zur Botschaft vom 30. Mai 2008, wonach die grundsätzliche Beibehaltung des bisherigen Konzepts der "Oberaufsicht Bund" bevorzugt worden ist, grössere Nachachtung verschafft werden. Weiter soll damit den Besonderheiten der SUVA, die ausserhalb der Bundesverwaltung steht, keine Mittel des Bundes in Anspruch nimmt und sich mit der tripartiten Vertretung von Arbeitnehmenden, Arbeitgebern und Bundesvertretern selbst verwaltet und führt, vermehrt Rechnung getragen werden. Von diesen Änderungsvorschlägen nicht betroffen ist die Gesetzes- bzw. Durchführungsaufsicht gemäss Artikel 79 UVG. Diese wird allen Versicherern gegenüber gleichermassen vom Bundesamt für Gesundheit wahrgenommen.
Mit dem im Erlassentwurf zur Vorlage 2 unterbreiteten Vorschlag, dass der Bundesrat die Mitglieder des SUVA-Ratsausschusses wählt, wobei diese nicht Mitglieder des SUVA-Rates sein dürfen, sollte eine unabhängige Instanz geschaffen werden, die den SUVA-Rat kontrolliert. Eine solche Regelung erscheint bürokratisch, wenig effizient und entspricht in dieser Form mit Rücksicht auf die erwähnten Besonder-