Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

heiten der SUVA auch nicht den Leitlinien des Corporate-Governance-Berichts. Eine zweckmässige, einheitliche und effiziente Führung der SUVA setzt voraus, dass die Mitglieder des SUVA-Ratsausschusses aus den Mitgliedern des SUVA-Rates gewählt werden, weil nur so das erforderliche Wissen auf allen Leitungsebenen gewährleistet sowie eine kohärente Führung und Aufsicht der SUVA sichergestellt werden kann. Es wird vorgesehen, dass der SUVA-Rat die Mitglieder des SUVA-Ratsausschusses sowie den Präsidenten und die zwei Vizepräsidenten wählt. In beiden Gremien stehen sich die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die gleichzeitig Vertreter der Versicherungsnehmer und der Versicherten sind, paritätisch gegenüber. Insofern ist eine ständige gegenseitige Kontrolle gewährleistet.

Weiter sollen die Kompetenzen des SUVA-Rates und des SUVA-Ratsausschusses umfassender und präziser gefasst werden.

Schliesslich wird vorgesehen, dass die Mitglieder der Organe der SUVA im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht ihre Interessenbindung gegenüber den Wahlorganen offen legen müssen. Im Interesse der Transparenz und der Vermeidung von Interessenskollisionen sollen Veränderungen in den Interessenbindungen jedoch nicht allein vor der Wahl, sondern laufend gemeldet werden. Dies entspricht Artikel 57f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718 (RVOG) und Artikel 8f der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199819 (RVOV), wonach Kommissionsmitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen Änderungen von Interessenbindungen während der Amtszeit unverzüglich zu melden haben. Der SUVA-Rat hat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung darüber zu informieren.

3.3 Darstellung der Änderungsanträge im Vergleich zur Vorlage 2 gemäss Botschaft vom 30. Mai 2008

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit wird nachstehend eine Gegenüberstellung der Vorlage 2 gemäss der Botschaft vom 30. Mai 2008 mit den materiellen Änderungsanträgen gemäss der vorliegenden Zusatzbotschaft vorgenommen.

Botschaft vom 30. Mai 2008 Änderungsanträge

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck

«Schweizerische Unfallversicherungsan- «Aufsichtsrat» durch «Suva-Rat» respekstalt (SUVA)» respektive «SUVA» tive «Verwaltungsrat» durch «Suvadurch «Suva» ersetzt. Ratsausschuss» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2 Bst. abis (neu)

2 Sie finden keine Anwendung in fol-

18 SR 172.010

19 SR 172.010.1