Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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genden Bereichen:
abisNebentätigkeiten (Art. 67a) der
Suva;
Art. 61 Abs. 1 und 3 Art. 61 Abs. 1 und 3
1 Unter der Bezeichnung «Suva» besteht1 Unter der Bezeichnung «Suva» besteht eine autonome Anstalt des öffentlichen eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz Sitz in Luzern. Die Anstalt ist ins Han- in Luzern. Die Suva wird im Handelsdelsregister einzutragen. register eingetragen.
3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Ge- Organisation der Suva sowie der Jahresschäftsbericht bedürfen der Genehmi- bericht und die Jahresrechnung bedürfen gung des Bundesrates. der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 62 Organe Art. 62
Die Organe der Suva sind: Die Organe der Suva sind:
a. der Aufsichtsrat; a. der Suva-Rat;
b. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung;
c. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.
d. die Revisionsstelle.
Art. 63 Aufsichtsrat Art. 63 Abs. 1, 2, 4 und 5
1 Der Aufsichtsrat besteht aus:1 Der Suva-Rat besteht aus:
a. zehn Vertretern der bei der Suva a. sechzehn Vertretern der bei der versicherten Arbeitnehmer; Suva versicherten Arbeitnehmer;
b. zehn Vertretern der Arbeitgeber, b. sechzehn Vertretern der Arbeitdie bei der Suva versicherte Ar- geber, die bei der Suva versicherbeitnehmer beschäftigen; te Arbeitnehmer beschäftigen;
c. fünf Vertretern des Bundes. c. acht Vertretern des Bundes.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des des Aufsichtsrats für eine Amtsdauer Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei Jahren. Er berücksichtigt dabei die die Landesteile und die Berufsarten. Die Landesteile, die Berufsarten und das Verbände der Arbeitnehmer und der Geschlecht. Die Verbände der Arbeit-Arbeitgeber haben das Recht, dem nehmer und der Arbeitgeber haben das