Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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satz 1 Buchstabe b BPG22 sinngemäss.

h. Verabschiedung der Geschäfte zuhanden des Suva-Rates;

i. Entlastung der Geschäftsleitung.

Art. 64 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung führt die Ge-

schäfte der Suva und vertritt sie nach

aussen; sie kann die Prokura und andere

Vollmachten erteilen.

2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung

dürfen weder dem Aufsichtsrat noch

dem Verwaltungsrat angehören. Sie

werden nach dem Obligationenrecht

(OR)23 angestellt. Für ihren Lohn und

die weiteren Vertragsbedingungen gilt

Artikel 6a Absätze 1–5 BPG24 sinnge-

mäss.

Art. 64a (neu) Sorgfalts- und Art. 64a

Treuepflicht 1 Die Mitglieder des Suva-Rates, des

Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Suva-Ratsausschusses und der Ge-Verwaltungsrates und der Geschäftslei- schäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit tung müssen ihre Aufgaben mit aller aller Sorgfalt und wahren die Interessen

Sorgfalt erfüllen und die Interessen der der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat Suva in guten Treuen wahren. trifft die organisatorischen Vorkehren

zur Interessenwahrung und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

2 Im Rahmen der Sorgfalts- und Treue-

pflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.

3Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend.

4 Der Suva-Rat informiert darüber im Rahmen der jährlichen Berichterstattung.

Art. 64b (neu) Revisionsstelle

22 SR 172.220.1

23SR 220

24 SR 172.220.1