Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
satz 1 Buchstabe b BPG22 sinngemäss.
h. Verabschiedung der Geschäfte zuhanden des Suva-Rates;
i. Entlastung der Geschäftsleitung.
Art. 64 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung führt die Ge-
schäfte der Suva und vertritt sie nach
aussen; sie kann die Prokura und andere
Vollmachten erteilen.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung
dürfen weder dem Aufsichtsrat noch
dem Verwaltungsrat angehören. Sie
werden nach dem Obligationenrecht
(OR)23 angestellt. Für ihren Lohn und
die weiteren Vertragsbedingungen gilt
Artikel 6a Absätze 1–5 BPG24 sinnge-
mäss.
Art. 64a (neu) Sorgfalts- und Art. 64a
Treuepflicht 1 Die Mitglieder des Suva-Rates, des
Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Suva-Ratsausschusses und der Ge-Verwaltungsrates und der Geschäftslei- schäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit tung müssen ihre Aufgaben mit aller aller Sorgfalt und wahren die Interessen
Sorgfalt erfüllen und die Interessen der der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat Suva in guten Treuen wahren. trifft die organisatorischen Vorkehren
zur Interessenwahrung und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
2 Im Rahmen der Sorgfalts- und Treue-
pflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.
3Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend.
4 Der Suva-Rat informiert darüber im Rahmen der jährlichen Berichterstattung.
Art. 64b (neu) Revisionsstelle
22 SR 172.220.1
23SR 220