Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Art. 63a (neu) Verwaltungsrat Art. 63a Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3
1 Der Verwaltungsrat besteht aus:1 Der Suva-Ratsausschuss besteht aus:
a. drei Vertretern der bei der Suva c. zwei Vertretern des Bundes.
versicherten Arbeitnehmer;2 Der Suva-Rat wählt die Mitglieder des
b. drei Vertretern der Arbeitgeber, Suva-Ratsausschusses für eine Amtsdaudie bei der Suva versicherte Ar- er von vier Jahren. Diese müssen über beitnehmer beschäftigen; das notwendige branchenspezifische und
c. einem Vertreter des Bundes. betriebliche Fachwissen verfügen und dürfen weder Mitglieder der Geschäfts-
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder leitung noch der Revisionsstelle sein. des Verwaltungsrates für eine Amtsdau- Aus wichtigen Gründen kann der Suva-
er von vier Jahren. Diese müssen über Rat gewählte Mitglieder jederzeit abbedas notwendige branchenspezifische und rufen.
betriebliche Fachwissen verfügen und
3 Der Suva-Ratsausschuss konstituiert dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsra-
tes sein. sich im Übrigen selbst. Er hat namentlich
folgende Aufgaben:
3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich
selbst. Er hat namentlich folgende a. Festlegung und Umsetzung der Aufgaben: Unternehmensstrategie sowie
jährliche Berichterstattung an
a. Ernennung der Mitglieder der den Suva-Rat über die Errei-
Geschäftsleitung und dessen chung der strategischen Ziele; Vorsitzenden;
b. Erlass eines durch den Suva-Rat
b. Genehmigung der Finanzpla- zu genehmigenden Personalregnung sowie der Ausgestaltung lements;
des Rechnungswesens;
c. Ernennung und Abberufung der
c. Organisation der internen Revi- Mitglieder der Geschäftsleitung sion sowie Bestellung und Be- und deren Vorsitzenden;
aufsichtigung des verantwortli-
chen Aktuars; d. Genehmigung der Finanzplanung sowie der Ausgestaltung des
d. Aufsicht über die mit der Ge- Rechnungswesens;
schäftsführung betrauten Perso-
nen, namentlich im Hinblick auf e. Organisation der internen Revidie Befolgung der Gesetzgebung sion sowie Bestellung, Beauf- sowie der massgebenden Reg- sichtigung und Abberufung des lemente und Weisungen; verantwortlichen Aktuars;
e. Verabschiedung der Geschäfte f. Aufsicht über die Geschäftslei-
zuhanden des Aufsichtsrates. tung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisati- Befolgung der Gesetzgebung, der onsreglement weitere Aufgaben des massgebenden Reglemente und
Verwaltungsrates festlegen. Weisungen sowie die betriebli-
5 Die Aufgaben des Verwaltungsrates che Führung;
sind nicht übertragbar. g. Gewährleistung eines angepass-
6 Für das Honorar der Mitglieder des ten internen Kontrollsystems und Verwaltungsrates gilt Artikel 6a Ab- Risikomanagements;