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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 19 Seiten
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Konzept Luchs BAFU 2014
verlängert werden. Abschüsse sind auf die Jungtiere vom laufenden Jahr auszurichten (mindestens die Hälfte der Tiere soll jünger als 12 Monate sein) und unter der Anleitung der kantonalen Jagdverwaltung durchzuführen. Im Vorjahr realisierte Einzeltierabschüsse nach Kap. 4.5 und dokumentierte Wilderei-Fälle sind der Abschussquota anzurechnen. Die Bewilligung für einen Eingriff wird jeweils auf ein Jahr erteilt. Für weitere Eingriffe in den Folgejahren gelten die gleichen Bedingungen wie für den ersten Eingriff.
Die zuständige kantonale Fachstelle beauftragt Aufsichtsorgane oder Jagdberechtigte mit dem Abschuss der Luchse. Wo möglich bevorzugen die Kantone die staatlichen Wildhüterinnen und Wildhüter.
4.7 Kranke und verletzte Luchse, Totfunde
Luchse, die offensichtlich verletzt oder krank sind, können durch die kantonale Wildhut abgeschossen werden (Artikel 8 JSG).
Aufgegriffene verwaiste Jungluchse sollen zu einem geeigneten Zeitpunkt im gleichen Kompartiment wieder in die Population integriert oder für Umsiedlungsprojekte im In- oder Ausland verwendet werden. Falls die Wiedereingliederung aus veterinärmedizinischer Sicht nicht zu empfehlen ist, werden die Jungluchse euthanasiert.
Sämtliche toten Luchse (Fallwild, erlegte Tiere, illegal getötete Tiere) sind umgehend und vollständig zur Diagnose an das Institut für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) einzusenden. Die Kantone entscheiden über die weitere Verwendung der Kadaver.
5 Schlussbestimmungen
Das Konzept und dessen Anhänge werden periodisch überprüft und den neuen Erkenntnissen und Erfahrungen angepasst.
Datum: Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Der Direktor
Bruno Oberle