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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 19 Seiten
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Konzept Luchs BAFU 2014
f. die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeitvon Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowiedie vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse;
g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen;
h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltbereichen.
ter
Art. 10
1
Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU folgende Massnahmen:
a. die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden;
b. den Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen.
2
Sind die Massnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichend oder nicht zweckmässig, so kann das BAFU weitere Massnahmen der Kantone für den Herden- und Bienenschutz fördern.
3
Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie.
4
Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.
5
Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkantonale Koordination der Massnahmen beiziehen.
quater
Art. 10
1
Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.
2
Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:
a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist;
b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;
c. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung und Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gefördert wird; und
d. als Herdenschutzhunde nach Artikel 16 Absatz 3bis Buchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gemeldet sind.
Art. 11
1
….
2
Das Bundesamt unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13)
Anhang 2 Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktion erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
d. Schutthalden und junge Moränen;