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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 19 Seiten

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Konzept Luchs BAFU 2014

4.3 Verhütung von Schäden, Förderung von Schutzmassnahmen für Nutztiere

Der Bund und die Kantone schaffen die Voraussetzungen zur Verhütung von Schäden, die Luchse an

ter quater Nutztieren anrichten (Artikel 12 Absatz 1 JSG, Artikel 10 Absatz 4 JSV, Artikel 10 JSV, Artikel 10 JSV).

Die Anwendung von flächendeckenden Schutzmassnahmen gegen Übergriffe von Luchsen für Nutztie-

5 re ist nicht notwendig. Jedoch in Gebieten mit wiederkehrenden, erhöhten Schäden (Hot Spots ) müssen situationsspezifisch Massnahmen zur Prävention von Schäden ergriffen werden. Diese Schutzmassnahmen werden im Rahmen von regionalen Projekten ergriffen und nach Artikel 10 Absatz 4 JSV,

ter quater

Artikel 10 JSV und Artikel 10 JSV vom BAFU unterstützt.

Das BAFU schafft und unterstützt eine neutrale Koordinationsstelle für Herdenschutzmassnahmen Fachstelle für Herdenschutz und eine Fachorganisation für Herdenschutzhunde (zur Zeit beide bei AGRIDEA Lausanne).

Die Aufgaben der Fachstelle für Herdenschutz richten sich nach der Richtlinie des BAFU nach Artikel ter

10 Absatz 3 JSV und sind:

• das Sammeln von Wissen und Erfahrungen mit möglichen Schutzmassnahmen und die Beratung der Kantone zum Herdenschutz;

• die Unterstützung der kantonalen räumlichen Planung für den Herdenschutz;

• In Zusammenarbeit mit den Kantonen, die Beratung der Direktbetroffenen ,

• gemeinsam mit Kantonen und BAFU, die Koordination der Schutzmassnahmen;

• die Koordination der materiellen und finanziellen Unterstützung für die Anwendung der Schutzmassnahmen.

Die Aufgaben der Fachorganisation für Herdenschutzhunde richten sich nach der Richtlinie des BAFU

quater

nach Artikel 10 Absatz 3 JSV und sind:

• die Koordination und Ausrichtung der materiellen und finanziellen Unterstützung der Halter offiziell registrierter Herdenschutzhunde;

• die Koordination und Finanzierung der Herdenschutzhundezucht und –ausbildung;

• die Begleitung und das Audit der Herdenschutzhundehalter und –züchter;

• die Kontrolle des rechtskonformen Einsatzes von Herdenschutzhunden;

• das Sammeln von Erfahrungen mit Herdenschutzhunden und deren Weitergabe in geeigneter Form.

Die Aufgaben der Kantone sind:

• die Integration des Herdenschutzes in die landwirtschaftliche Beratung;

• die räumlichen Planung für den Herdenschutz;

• der Entscheid über den Einsatz der geeigneten Herdenschutzmassnahmen.

Neuweltkameliden und Hirschartige (Cerviden) in Gehegen sollen vor Luchse geschützt werden. Der Bund kann entsprechende Schutzmassnahmen unterstützen.

4.4 Schäden durch Luchse: Ermittlung und Entschädigung

Schäden werden durch die kantonalen Behörden erhoben. Sie können zur Beurteilung und Ermittlung die vom Bund beauftragte Institution für die Überwachung von Luchse (zur Zeit KORA) beiziehen.

Das BAFU führt periodisch Aus- und Weiterbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane durch (Artikel 14 JSG).

5 Hot Spot oder Schaden-Konzentrationsgebiet: einzelne Weiden oder Weidenkomplexe, wo aufgrund von Habitat und Topographie wiederholt Schäden durch Luchse auftreten, unabhängig vom Individuum und von der generellen Schadensituation.