Vorlage

Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Konzept Luchs BAFU 2014

Die Schäden an Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen durch Luchse werden von Bund und Kanton gemeinsam entschädigt (80% Bund und 20% Kanton gemäss Artikel 10 Absätze 1-3 JSV).

Eine Entschädigung von getöteten Nutztieren erfolgt im Grundsatz gegen Vorweisung des Kadavers. In zweifelhaften Fällen kann die zuständige kantonale Behörde eine Expertise durch Spezialisten des Institutes für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) anfordern.

In den vom Luchs besiedelten Gebieten können die Kantone nach Artikel 10 Absatz 1 – 3 JSV Entschädigungen in Höhe von 50% des geschätzten Wertes des Tieres bezahlen, wenn der Luchs als Verursacher des Schadens nicht ausgeschlossen werden kann.

Das BAFU empfiehlt den Kantonen, für die Bestimmung der Entschädigungshöhe die Einschätztabellen der nationalen Zuchtverbände beizuziehen.

Schäden an Neuweltkameliden und an Cerviden in Gehegen werden beim ersten Schadenfall entschädigt. Bei weiteren Schäden sollte die Entschädigung nur erfolgen, wenn in der Folge des ersten Schadenfalls die zumutbaren, das heisst, die technisch-möglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden.

In Hot Spots soll die Entschädigung nach den ersten Fällen nur ausgerichtet werden, wenn die zumutbaren, das heisst die technisch-möglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden.

Vom Luchs gerissene Nutztiere werden in der Nähe von Siedlungen oder leicht zugänglichen Stellen (z. B. entlang von Strassen) entfernt.

Risse von Wildtieren sollen nicht entfernt werden – Luchse kehren zu ihrer Beute zurück, um diese weiter zu nutzen.

4.5 Einzelne schadenstiftende Luchse: Kriterien für den Abschuss Eingriffe in den Luchsbestand

Der Kanton kann für einzelne Luchse, die erhebliche Schäden an Nutztieren anrichten, eine Abschussbewilligung erteilen (Artikel 12 Absatz 2 JSG). Das BAFU ist vor dem Ausstellen der Abschussverfügung zu konsultieren, die interkantonale Kommission ist zu informieren konsultieren.

Nach Möglichkeit sind bei gerissenen Nutztieren Fotofallen zu installieren, damit die Schäden verursachenden Luchse individuell identifiziert werden können. Verursachen mehrere Luchse Schäden an Nutztieren im gleichen Gebiet, so gelten die aufgeführten Kriterien unter der Definition eines erheblichen Schadens für jeden der schadenstiftenden Luchs einzeln.

Die Kantone entscheiden über die Anerkennung von Rissen für die Erteilung einer Abschussbewilligung. Für die Beurteilung der Erfüllung der Abschusskriterien nicht anerkannt werden sollen:

• Nutztiere, die in einem Gebiet getötet wurden, wo trotz früheren regelmässigen Schäden durch Luchse keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden, obwohl diese technisch möglich, praktikabel und finanzierbar gewesen wären (siehe Anhang 4);

• ungeschützte Neuweltkameliden sowie Cerviden in Gehegen;

• teilentschädigte Nutztiere (nicht eindeutige Risse);

• gerissene Nutztiere im Wald, ausser in Gebieten wo gemäss Waldgesetz ein geordneter Weidegang erlaubt ist;

• sowie Nutztiere, welche gemäss der Direktzahlungsverordnung DZV in nicht beweidbaren Gebieten gerissen wurden (Anhang 2, DZV, im Anhang 1 dieses Konzepts).

Das BAFU legt für die Definition eines erheblichen Schadens folgende Kriterien fest: