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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 19 Seiten

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Konzept Luchs BAFU 2014

4 Abläufe Bestimmungen für die Umsetzung

4.1 Schutz des Luchses und Bestandesüberwachung Ausbreitung des Luchses

Der Luchs ist eine einheimische geschützte Art (Artikel 7 Absatz 1 JSG). Eingriffe in den Luchsbestand sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 und 4 JSG).

Im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist der Luchs als einheimische Art geschützt (Artikel 7 Absatz 1 JSG). In der Berner Konvention ist er im Anhang III der «geschützten Tierarten» aufgeführt.

Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und den Kantonen für die Vernetzung der Lebensräume des Luchses. Dies soll durch die Schaffung der für die Verbreitung notwendigen Verbindungen über die hauptsächlichen Barrieren im Alpenvorland und in den Alpen geschehen (Bau von Wildtierpassagen, Sanierung von Wildtierkorridoren). Eine entsprechende Richtlinie des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. November 2001 liegt vor.

Kurz- bis mittelfristig kann der Bund (BAFU) in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Ausbreitung des Luchses durch Einfangen und Aussetzen (Umsiedlung) von Luchsen aktiv fördern: Die Umsiedlung von Luchsen in neue, noch nicht besiedelte Lebensräume erfolgt unter Anwendung von Artikel 8 (JSV) durch den Bund mit der Zustimmung und im Einvernehmen mit allen betroffenen Kantonen eines Haupt-Kompartimentes. Die Umsiedlung wird mit Verträgen geregelt. Es werden keine Luchse umgesiedelt, welche nachweislich Schäden an Nutztieren verursacht haben.

Die Schweiz fördert die Ausbreitung des Luchses in der Schweiz und im gesamten Alpenraum und Jura, indem im Rahmen nationaler und internationaler Projekte Luchse aus Gebieten mit hoher Dichte zur Umsiedlung in noch nicht besiedelte Gebiete im Inland und Ausland eingefangen werden können.

Abschüsse von einzelnen Luchsen, die erheblichen Schaden an Nutztierbeständen anrichten, sind möglich (Artikel 9 Berner Konvention, Artikel 12 Absatz 2 JSG), wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet und zuvor die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden (siehe Kapitel 4.5 und Anhang 4).

Regulative Eingriffe in den Luchsbestand sind möglich (Artikel 9 Berner Konvention, Artikel 12 Absatz 4 JSG), sofern Rahmenbedingungen wie die flächige Verbreitung des Luchses, eine dokumentierte Reproduktion, die Überwachung der Bestände sowie umgesetzte Herdenschutzmassnahmen nachweislich erfüllt sind (siehe Kapitel 4.6).

Die Kantone sammeln sämtliche Hinweise auf eine Luchspräsenz und melden diese direkt der für die nationale Bestandesüberwachung der Luchse zuständigen Institution (zur Zeit KORA). Die für die Datenbank verantwortliche Institution erstattet gegenüber dem BAFU und den Kantonen jährlich Bericht über die Situation der Luchse in der Schweiz.

4.2. Öffentlichkeitsarbeit

Die Kantone und das BAFU koordinieren ihre Informationspolitik. Sie informieren sachlich über den Luchs sowie die auftretenden Probleme und möglichen Lösungen.