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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 19 Seiten
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Konzept Luchs BAFU 2014
• mindestens 15 vom Luchs gerissene und vorgewiesene Nutztiere in einem Umkreis von 5 km Radius (Schadenperimeter) innerhalb von zwölf Monaten. Diese Zahl reduziert sich auf 12 gerissene Nutztiere, falls in den vorhergehenden zwölf Monaten bereits im selben Schadenperimeter mehrere Nutztiere gerissen worden sind und keine Abschussbewilligung erteilt oder diese nicht vollzogen wurde oder trotz eines Abschusses die Rissserie an Nutztieren weiter ging;
• falls nach dem Abschuss eines Luchses die Rissserie aufhörte, so gilt wieder das Kriterium von 15 gerissenen Nutztieren;
• wurde für einen identifizierten schadenstiftenden Luchs bereits einmal eine Abschussbewilligung erteilt, so kann der Kanton bereits bei einer geringeren Anzahl gerissener Nutztiere und nach Absprache mit der zuständigen interkantonalen Kommission die Abschussbewilligung für diesen Luchs erneut erteilen, unabhängig vom Schadenperimeter der früheren Abschussbewilligung.
Die Kriterien (Anzahl Risse, Zeitspanne, Schadenperimeter) können die betroffenen Kantone in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des BAFU im angemessenen Rahmen den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen.
Die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen Aufsichtsorgane oder einzelne Jagdberechtigte mit dem Abschuss des Luchses. Wo möglich bevorzugen die Kantone die staatlichen Wildhüterinnen und Wildhüter.
Es muss die Gewähr bestehen, dass nur der schadenstiftende Luchs erlegt wird. Daher soll der Abschuss im Schadenperimeter und an einem gerissenen Nutztier erfolgen.
Wenn der schadenstiftende Luchs aufgrund von Fotofallen oder eines Senders ausserhalb des Schadenperimeters identifiziert wird, kann er auch dort nach Rücksprache mit der zuständigen interkantonalen Kommission an einem gerissenen Nutztier erlegt werden.
Die Abschussbewilligung ist auf maximal 60 Tage zu befristen. Sie kann bei weiteren Schäden verlängert werden (bis höchstens 30 Tage nach dem letzten Schadenereignis). Die Abschussbewilligung entspricht einer delegierten Bundesaufgabe und ist den beschwerdeberechtigten Organisationen zu eröffnen.
4.6 Regulation von Luchsbeständen
Ein hoher Luchsbestand kann lokal oder regional einen starken Einfluss auf die Hauptbeutetierarten Reh und Gämse haben sowie zu vermehrten Schäden an Nutztieren führen, ohne dass es sich nur um schadenstiftende Einzelluchse nach Kapitel 4.5 handelt.
Mit vorheriger Zustimmung des BAFU kann ein Kanton die Regulierung eines Luchsbestandes in einem Teil-Kompartiment oder in Teilen davon verfügen, wenn grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals im Teil-Kompartiment entstehen (Artikel 12 Absatz 4 JSG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe g JSV). Das Gesuch ist zu begründen (Artikel 4 Absatz 2 JSV, Anhang 3). In Teil-Kompartimenten, die Flächen von mehr als einem Kanton überdecken, sind alle betroffenen Kantone vor dem Einreichen des Gesuchs zu konsultieren.
Regulative Eingriffe in einen Luchsbestand eines Teil-Kompartiments sind nur möglich, wenn der Luchs darin flächig verbreitet ist, damit der Eingriff das Fortbestehen dessen Bestandes grundsätzlich nicht gefährdet.
Gefährden Luchse die Artenvielfalt in einem Kompartiment oder Kompartimentsteil, so analysiert die zuständige interkantonale Kommission die Situation und koordiniert das weitere Vorgehen. Die Vertreter der Kantone in der interkantonalen Kommission können anschliessend beim BUWAL um die Zustimmung zum Abschuss von Luchsen in einem Kompartiment oder einem Teil davon ersuchen (Artikel 7 Absatz 2 JSG).