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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 19 Seiten

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Konzept Luchs BAFU 2014

Um regulative Eingriffe in Luchsbestände beurteilen, entscheiden und planen zu können, sind zuverlässige Daten bezüglich der Bestandesentwicklung von Luchs, Reh, und Gämse und allenfalls anderer Tierarten, die durch den Luchs gefährdet sein könnten, der Schadensentwicklung an Nutztieren sowie der Verjüngungssituation im Wald unerlässlich. Die nötigen Angaben können weitgehend im Rahmen der routinemässigen Erhebungen durch die Kantone beschaffen werden (Extensives Luchs-Monitoring der Kantone, siehe Anhang 3). Diese Erhebungen und Auswertungen sollen es erlauben, frühzeitig zu erkennen, wie sich die allgemeine Situation in einem Teil-Kompartiment oder in Teilen davon entwickelt und ob aufgrund zunehmender Luchsbestände und gleichzeitig abnehmender Reh- und Gämsbestände weitere Massnahmen zu treffen sind.

Zeichnet sich bezüglich zunehmender Luchsbestände und gleichzeitig abnehmender Reh- und Gämsbestände ein möglicher Handlungsbedarf ab, so sollen weitere Daten zur Überprüfung dieser Tendenzen erhoben werden, die gleichzeitig verbesserte Grundlagen für die Planung eines regulativen Eingriffes liefern (Intensives Luchs-Monitoring von Bund und Kantonen, siehe Anhang 3). In Teil-Kompartimenten, die Flächen von mehr als einem Kanton überdecken, sind diese Erhebungen über alle betroffenen Kantone zu koordinieren.

Den Kantonen wird empfohlen, bereits bei einem geringen Luchsvorkommen in einem Teil-Kompartiment das extensive Fotofallenmonitoring anzuwenden sowie die Zählmethoden für das Schalenwild festzulegen und regelmässig Daten damit zu erheben (z.B. alle drei Jahre). Diese Daten sind wertvolle Grundlagen bei der detaillierten Abklärung der Luchs- und Schalenwildsituation.

Grosse Schäden an Nutztierbeständen sind dann gegeben, wenn in einem Teil-Kompartiment mehr als 35 Nutztiere innert vier Monaten oder mehr als 25 Nutztieren innerhalb von einem Monat von Luchsen gerissen werden.

Hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals eines Teil-Kompartiments sind dann gegeben, wenn die Bestände der Rehe und Gämsen in einem Teil-Kompartiment markant abnehmen und gleichzeitig der Luchsbestand zunimmt oder hoch ist. Eine markante Abnahme der Schalenwildbestände ist dann gegeben, wenn bei Rehen und Gämsen in den Wald dominierten Lebensräumen sowohl die Bestandes-Indices wie die Fallwildentwicklung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen negativen Trend aufweisen und die Jagdstrecke in dieser Zeit ohne Abschussfreigabe-Einschränkung um einen Drittel abnimmt. Im Wald sollen gleichzeitig keine übermässigen Verbissschäden zu beobachten sein. Dies ist gegeben, wenn die natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen auf mindestens 75% der Waldfläche des Teil-Kompartiments und, wenn der Schutzwaldanteil mehr als 20% beträgt, auf mindestens 90% der Schutzwaldfläche innerhalb des Teil-Kompartiments möglich ist (gemäss Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU).

Ein regulativer Eingriff in den Luchsbestand eines Teil-Kompartiments ist nur möglich, wenn im Vorjahr mindestens drei erfolgreiche Reproduktionen im Teil-Kompartiment nachgewiesen sind. Die maximale Anzahl der zum Abschuss freigegeben Luchse entspricht einem Tier pro im Vorjahr nachgewiesener Reproduktion.

Die Kantone können die Abschusskriterien (Anzahl Nutztier-Risse, Jagdstrecken-Einbusse, Zeitspanne, Schadenperimeter) in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der andern Kantone des Teil-Kompartiments und des BAFU im angemessenen Rahmen den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen.

Sofern eine entsprechende Möglichkeit besteht, sollen die Luchse als prioritäre Massnahme zur Bestandesreduktion eingefangen werden und in andere, noch nicht besiedelte Haupt-Kompartimente der Schweiz oder ins Ausland im Rahmen von entsprechenden Wiederansiedlungsprogrammen ausgesetzt werden (vgl. Kapitel 4.1).

Die Regulations-Abschüsse sind zwischen dem 16. Januar und dem 28. Februar zu tätigen. Die Abschussbewilligung kann in begründeten Fällen mit der Zustimmung des BAFU bis maximal 31. März