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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

6.2.2.6.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

6.2.2.7 Die Bem. erhält folgenden Wortlaut:

"Bem. Die Kennzeichnungsvorschriften für UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind in Unterabschnitt 6.2.2.9 und für UN-Flaschenbündel in Unterabschnitt 6.2.2.10 enthalten."

6.2.2.7.4 p) "Norm ISO 11114-1:1997" ändern in:

"Norm ISO 11114-1:2012".

6.2.2.7.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

6.2.2.7.7 a) Den Satzteil ", angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahr-

zeuge im internationalen Verkehr4 " am Ende des zweiten Satzes an das Ende des ersten Satzes verschieben.

6.2.2.7.9 erhält folgenden Wortlaut:

"6.2.2.7.9 (gestrichen)".

6.2.2.9.2 In Absatz j) "Norm ISO 11114-1:1997" ändern in:

"Norm ISO 11114-1:2012".

6.2.2 Folgenden neuen Unterabschnitt 6.2.2.10 hinzufügen:

"6.2.2.10 Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln

6.2.2.10.1 Einzelne Flaschen eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung mit

Unterabschnitt 6.2.2.7 gekennzeichnet sein.

6.2.2.10.2 Nachfüllbare UN-Flaschenbündel sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungs-

kennzeichen, betrieblichen Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten Schild dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm.

6.2.2.10.3 Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

a) die in Absatz 6.2.2.7.2 a), b), c), d) und e) festgelegten Zertifizierungskennzeichen;

ENTWURFb) die in Absatz 6.2.2.7.3 f), i) und j) festgelegten betrieblichen Kennzeichen und die Gesamtmasse des Rahmens des Flaschenbündels und aller dauerhaft angebrachten Teile (Flaschen, Sammelrohr, Ausrüstungsteile und Ventile). Flaschenbündel zur Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit der Taramasse gemäß Norm ISO 10961:2010 Bestimmung B.4.2 versehen sein; und