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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
c) die in Absatz 6.2.2.7.4 n), o) und, sofern anwendbar, p) festgelegten Herstellungskennzeichen.
6.2.2.10.4 Die Kennzeichen müssen in drei Gruppen angeordnet werden:
a) die Herstellungskennzeichen müssen die oberste Gruppe bilden und nacheinander in der in Absatz 6.2.2.10.3 c) angegebenen Reihenfolge erscheinen;
b) die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.2.10.3 b) müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem betrieblichen Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.3 f) unmittelbar das betriebliche Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.3 i), sofern dieses vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss;
c) die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.2.10.3 a) angegebenen Reihenfolge erscheinen."
Der bisherige Unterabschnitt 6.2.2.10 wird zu 6.2.2.11.
6.2.2.11 (bisheriger Unterabschnitt 6.2.2.10) In den drei Unterabsätzen nach der Tabel-
le "EN ISO/IEC 17020:2004" ändern in:
"EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)".
6.2.3.1 Folgenden neuen Absatz hinzufügen:
"6.2.3.1.5 Acetylen-Flaschen dürfen nicht mit Schmelzsicherungen ausgerüstet sein."
6.2.3.5.1 "des Absatzes 6.2.1.6.1" ändern in:
"des Unterabschnitts 6.2.1.6".
6.2.3.5.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.3.5.2 Verschlossene Kryo-Behälter müssen innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 203 (8) b) festgelegten Fristen wie folgt wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden:
a) Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Behälters und Überprüfung der Ausrüstung und äußeren Kennzeichnungen;
b) Dichtheitsprüfung."
6.2.3.6.1 Im zweiten, dritten und vierten Unterabsatz nach der Tabelle
"EN ISO/IEC 17020:2004" ändern in:
"EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)".
ENTWURF
6.2.3.9.7 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.3.9.7 Kennzeichnung von Flaschenbündeln
6.2.3.9.7.1 Die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung
mit den Absätzen 6.2.3.9.1 bis 6.2.3.9.6 gekennzeichnet sein.