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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
6.2.3.9.7.2 Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln muss mit der Ausnahme, dass das in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen nicht angebracht werden darf, den Absätzen 6.2.2.10.2 und 6.2.2.10.3 entsprechen.
6.2.3.9.7.3 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes Flaschenbündel, das die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des Unterabschnitts 6.2.4.2 erfüllt, mit Kennzeichen versehen sein, die folgende Angaben enthalten:
a) den (die) Buchstaben des Unterscheidungszeichens des Staates, der die
Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, zugelassen hat, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr7. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn die Stelle von der zuständigen Behörde des Landes zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;
b) das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die
Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle;
c) das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei
Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.
Die oben angegebenen Kennzeichen müssen entweder auf dem in Absatz 6.2.2.10.2 festgelegten oder auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten getrennten Schild in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.
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7)Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorge-
sehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr."
Die Fußnoten 7) und 8) werden zu 8) und 9).
6.2.4.1 Vor der Tabelle folgenden Satz einfügen:
"Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist."
In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau" folgende Änderungen vornehmen:
– Bei der Norm "EN 1800:2006" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in:
"zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2016".
ENTWURF
– Nach der Norm "EN 1800:2006" folgende neue Norm einfügen:
"
(1) (2) (3) (4) (5) EN ISO Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundlegende 6.2.1.1.9 bis auf 3807:2013 Anforderungen und Baumusterprüfung Weiteres Bem. Es dürfen keine Schmelzsicherungen
angebracht sein.
"