Vorlage

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 134Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

– Bei der Norm "EN 1440:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlagen G und H)" in der Spalte "anwendbar" "ab 1. Januar 2015 vorgeschrieben" ändern in:

"bis auf Weiteres".

– Am Ende der Tabelle folgende neue Norm hinzufügen:

"

(1) (2) (3)

EN Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkeh- bis auf Weiteres 15888:2014 rende Inspektion und Prüfung

"

6.2.6.1.5 erhält folgenden Wortlaut:

"6.2.6.1.5 Der innere Druck von Druckgaspackungen darf bei 50 °C höchstens 2/3 des

Prüfdrucks, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen. Sie dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein. Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) müssen den Prüfdruck- und Befüllungsvorschriften der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen."

6.2.6.3 erhält folgenden Wortlaut:

"6.2.6.3 Dichtheitsprüfung

Jede gefüllte Druckgaspackung, jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einer Prüfung in einem Heißwasserbad gemäß Absatz 6.2.6.3.1 oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad gemäß Absatz 6.2.6.3.2 unterzogen werden.

6.2.6.3.1 Prüfung in einem Heißwasserbad

6.2.6.3.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wäh-

len, dass der Innendruck mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung, der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch außerdem eine von 2000 Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.

6.2.6.3.1.2 An einer Druckgaspackung, Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche dür-

fen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, mit der Ausnahme, dass Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.

ENTWURF

6.2.6.3.2 Alternative Methoden

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.3.2.1 und des Absatzes 6.2.6.3.2.2 bzw. 6.2.6.3.2.3 werden erfüllt.