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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Kapitel 6.4

Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung

von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zu-

lassung solcher Stoffe".

[Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

6.4.2 Einen neuen Absatz 6.4.2.11 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"6.4.2.11 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Ab-

schirmung bietet, um sicherzustellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Versandstücks die Werte überschreitet, die in den jeweils anwendbaren Absätzen 2.2.7.2.4.1.2, 4.1.9.1.10 und 4.1.9.1.11 unter Berücksichtigung der Sondervorschrift CV 33 (3.3) b) und (3.5) des Abschnitts 7.5.11 festgelegt sind."

Die derzeitigen Unterabschnitte 6.4.2.11 und 6.4.2.12 werden zu 6.4.2.12 und

6.4.2.13.

6.4.5.4.3 "Tabelle 4.1.9.2.4" ändern in:

"Tabelle 4.1.9.2.5".

6.4.6.1 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den an anderer Stelle des ADR angegebenen Vorschriften entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen.

6.4.6.2 In den Absätzen a) und c) am Ende vor dem Strichpunkt einfügen:

", sofern in Unterabschnitt 6.4.6.4 nicht etwas anderes zugelassen ist".

6.4.6.4 erhält folgenden Wortlaut:

"6.4.6.4 Vorbehaltlich einer multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für

mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die Versandstücke:

a) nach anderen internationalen oder nationalen Normen als der Norm ISO 7195:2005 ausgelegt sind, vorausgesetzt, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wird beibehalten, und/oder

ENTWURF

b) so ausgelegt sind, dass sie gemäß Unterabschnitt 6.4.21.5 einem Prüfdruck von weniger als 2,76 MPa ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen standhalten, und/oder

c) für mindestens 9000 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind und die Versandstücke die Vorschrift des Unterabschnitts 6.4.6.2 c) nicht erfüllen."