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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 138Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

6.4.8.2 erhält folgenden Wortlaut:

"6.4.8.2 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen

gemäß den Unterabschnitten 6.4.8.5 und 6.4.8.6 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter normalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 nachgewiesen, sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der zutreffenden Anforderungen an die Umschließung und Abschirmung auswirkt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu beachten, die eine oder mehrere der nachfolgenden Auswirkungen verursachen können:

a) Veränderung der Anordnung, die geometrische Form oder des Aggregatzustands des radioaktiven Inhalts, oder, wenn der radioaktive Stoff gekapselt oder in einem Behälter eingeschlossen ist (z.B. umhüllte Brennelemente), Verformung oder Schmelzen der Kapselung, des Behälters oder des radioaktiven Stoffs;

b) Verminderung der Wirksamkeit der Verpackung durch unterschiedliche Wärmeausdehnung oder Rissbildung oder Schmelzen des Werkstoffs der Strahlungsabschirmung;

c) zusammen mit Feuchtigkeit Beschleunigung der Korrosion."

6.4.8.8 In Absatz b) "und den Prüfungen" ändern in:

"und entweder der Prüfung".

6.4.9.1 Im ersten Satz "6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6" ändern in:

"6.4.8.4 bis 6.4.8.6".

Im zweiten Satz vor "6.4.8.9" einfügen:

"6.4.8.4 und".

6.4.10.3 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) wenn es den Prüfungen in der gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen wird,

(i) die Wirkung der Abschirmung so groß bleibt, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält; und

(ii) der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche 10 A2 für Krypton-85 und A2 für alle anderen Radionukli-

ENTWURFde nicht übersteigt."

6.4.11.1 In Absatz a) vor "normalen Beförderungsbedingungen" einfügen:

"Routine-Beförderungsbedingungen".