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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
(iv) die größte Masse spaltbarer Nuklide in einem Versandstück ist nicht größer als 15 g;
d) die Gesamtmasse von Beryllium, mit Deuterium angereicherten wasserstoffhaltigen Stoffen, Graphit und anderen allotropischen Formen von Kohlenstoff in einem einzelnen Versandstück darf nicht größer sein als die Masse spaltbarer Nuklide im Versandstück, es sei denn, ihre Gesamtkonzentration ist nicht größer als 1 g in 1000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden.
Tabelle 6.4.11.2 – Werte von Z für die Berechnung der Kritikalitätssicherheitskennzahl gemäß Unterabschnitt 6.4.11.2 Anreicherunga) Z bis zu 1,5 % angereichertes Uran2200
bis zu 5 % angereichertes Uran850
bis zu 10 % angereichertes Uran660
bis zu 20 % angereichertes Uran580
bis zu 100 % angereichertes Uran450
a)Wenn ein Versandstück Uran mit variierenden Anreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht."
6.4.11 Einen neuen Absatz 6.4.11.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.4.11.3 Versandstücke, die höchstens 1000 g Plutonium enthalten, sind von der An-
wendung der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen, vorausgesetzt:
a) höchstens 20 Masse-% des Plutoniums sind spaltbare Nuklide;
b) die Kritikalitätssicherheitskennzahl des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:
Masse an Plutonium (g)
CSI = 50 × 2 × ;
1000
c) in Fällen, in denen Uran zusammen mit dem Plutonium vorhanden ist, ist die Masse an Uran nicht größer als 1% der Masse an Plutonium."
Die bisherigen Unterabschnitte 6.4.11.3 bis 6.4.11.13 werden zu 6.4.11.4 bis
6.4.11.14.
6.4.11.4 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.3) "Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12"
ENTWURFändern in:
"Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13".
6.4.11.5 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.4) "Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12"
ändern in:
"Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13".