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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 139Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
Der Absatz b) (i) erhält folgenden Wortlaut:
"(i) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2, ausgenommen unverpackte
Stoffe, wenn dies in Absatz 2.2.7.2.3.5 e) ausdrücklich zugelassen ist;". In Absatz b) (ii) am Ende "und" ändern in:
";".
Der Absatz b) (iii) erhält folgenden Wortlaut:
"(iii) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.3, sofern die Stoffe nicht durch
Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind;".
In Absatz b) folgenden neuen Unterabsatz (iv) hinzufügen:
"(iv) die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14, sofern die
Stoffe nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 ausgenommen sind."
6.4.11.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.4.11.2 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes d) und eine der Vorschriften der Absätze a) bis c) erfüllen, sind von den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen.
a) Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vo-
rausgesetzt:
(i) die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
(ii) die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:
U- 235 -Masse im Versandstück (g)
+
Z ,
CSI = 50 × 5 ×
Masse der anderen spaltbaren Nuklide * im Versandstück (g)
280
* Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;
wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden; (iii) die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
ENTWURF
b) Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vo-
rausgesetzt:
(i) die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 30 cm;