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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
6.4.23.15 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.12) [Die Änderung zum Einleitungssatz in
der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die erste Änderung zu Absatz j) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Absatz j) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;".
In Absatz k) (v) "des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)" ändern in:
"des Unterabschnitts 6.4.11.5 b)".
In Absatz r) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in:
"Managementsystems".
6.4.23.16 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.13) [Die Änderung zum Einleitungssatz in
der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zu Absatz i) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die erste Änderung zu Absatz j) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Absatz j) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;".
In Absatz l) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in:
"Managementsystems".
6.4.23.17 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.14) [Die Änderung zum Einleitungssatz in
der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zu Absatz h) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der zweite Satz des Absatzes l) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die Gesamtmasse spaltbarer Nukli-ENTWURFde oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid die Masse) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;".