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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
In Absatz n) erhält der Einleitungssatz folgenden Wortlaut:
"bei Versandstückmustern mit spaltbaren Stoffen, für die gemäß Unterabschnitt 6.4.22.4 eine multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich ist:".
In Absatz n) (vi) "des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)" ändern in:
"des Unterabschnitts 6.4.11.5 b)".
In Absatz t) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in:
"Managementsystems".
6.4.23 Einen neuen Unterabschnitt 6.4.23.18 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.4.23.18 Jedes von einer zuständigen Behörde für alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß Absatz 5.1.5.2.1 d) ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Kennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften,
einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Freistellung zugelassen ist;
e) Bezeichnung des Instruments oder Fabrikats;
f) Beschreibung des Instruments oder Fabrikats;
g) Spezifikationen der Bauart des Instruments oder Fabrikats;
h) Spezifikation des oder der Radionuklide, der (die) zugelassene(n) alterna-
tive(n) Aktivitätsgrenzwert(e) für die freigestellte Sendung(en) des oder der Instrumente oder Fabrikate;
i) Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit
Absatz 2.2.7.2.2.2 b) liefern;
j) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen
Behörde für erforderlich erachtet wird;
k) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt."
ENTWURF
Die bisherigen Unterabschnitte 6.4.23.15 und 6.4.23.16 werden zu 6.4.23.19