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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
a) eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbesondere sind Angaben zum
physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
b) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse
oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis, der zeigt, dass die Stoffe den in Absatz 2.2.7.2.3.6 festgelegten Anforderungen genügen;
c) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren
Managementsystems;
d) Angaben zu den vor der Beförderung zu ergreifenden besonderen Maß-
nahmen.
6.4.23.10 Der Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten muss enthalten:
a) eine Bezeichnung und genaue Beschreibung des Instruments oder Fabri-
kats, dessen vorgesehene Verwendungen und das oder die enthaltenen Radionuklide;
b) die höchste Aktivität des oder der Radionuklide im Instrument oder Fabri-
kat;
c) die vom Instrument oder Fabrikat ausgehenden höchsten äußeren
Dosisleistungen;
d) die chemischen und physikalischen Formen des oder der im Instrument
oder Fabrikat enthaltenen Radionuklide;
e) Einzelheiten über den Bau und die Bauart des Instruments oder Fabrikats,
insbesondere in Bezug auf die Umschließung und Abschirmung des Radionuklids unter Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen;
f) das anwendbare Managementsystem, einschließlich der für Strahlenquel-
len, Bauteile und Endprodukte anzuwendenden Qualitätsprüfungs- und Nachweisverfahren, um zu gewährleisten, dass die höchste festgelegte Aktivität der radioaktiven Stoffe oder die für das Instrument oder Fabrikat festgelegten höchsten Dosisleistungen nicht überschritten werden und dass die Instrumente oder Fabrikate gemäß den Bauartspezifikationen gebaut sind;
g) die höchste Anzahl von Instrumenten oder Fabrikaten, die voraussichtlich
je Sendung und jährlich zu befördern sind;
h) Dosiseinschätzungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und der
Methodik, die in den «International Basic Safety Standards for Protection ENTWURFagainst Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources» (Inter-
nationale grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen), Safety Series No. 115, IAEA, Wien (1996) enthalten sind, einschließlich der Individualdosen für Transportarbeiter und die Öffentlichkeit und, sofern zutreffend, der Kollektivdosen, die bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen auftre-