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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
[Die übrigen Änderungen zu Absatz a) in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz b) "Unterabschnitt 6.4.23.16" ändern in:
"Unterabschnitt 6.4.23.20".
[Die Änderungen zu Absatz c) in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.4.23.13 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.11) [Die Änderung zum Einleitungssatz in
der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz i) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in:
"Managementsystems".
6.4.23 Einen neuen Unterabschnitt 6.4.23.14 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.4.23.14 Jedes von einer zuständigen Behörde für einen Stoff, der von der Klassifizie-
rung als «SPALTBAR» ausgenommen ist, ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Kennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Freistellung zugelassen ist;
e) Beschreibung des freigestellten Stoffes;
f) einschränkende Spezifikationen des freigestellten Stoffes;
g) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
h) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
i) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
j) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt;
ENTWURFk) Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit Absatz 2.2.7.2.3.6 liefern."
Die bisherigen Unterabschnitte 6.4.23.12 bis 6.4.23.14 werden zu 6.4.23.15