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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
Kapitel 6.5
6.5.2.1.1 Der Einleitungssatz vor Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen muss eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".
6.5.2.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.5.2.2.2 Die höchstzulässige anwendbare Stapellast bei der Verwendung des IBC
muss auf einem der Abbildung 6.5.2.2.2.1 oder 6.5.2.2.2.2 entsprechenden Piktogramm angegeben werden. Das Piktogramm muss dauerhaft und deutlich sichtbar sein.
"Abbildung 6.5.2.2.2.1 Abbildung 6.5.2.2.2.2
IBC, der gestapelt werden kann IBC, der NICHT gestapelt werden kann
Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Der durch die Abmessungspfeile angegebene Druckbereich muss quadratisch sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe Absatz 6.5.6.6.4) dividiert durch 1,8."
6.5.2.2.4 Nach dem Satz "Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-
Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben der übrigen Kennzeichnung angebracht werden." folgenden neuen Satz einfügen:
"In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Kennzeichnung
ENTWURFund im inneren Kreis der Uhr identisch sein."
Am Ende eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig."