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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

6.7.2.5.13 Das Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass der

Strom für interne Heizelemente nicht verfügbar ist, bevor die Heizelemente vollständig untergetaucht sind. Die Temperatur an der Oberfläche der Heizelemente bei interner Heizausrüstung oder die Temperatur am Tankkörper bei externer Heizausrüstung darf unter keinen Umständen 80 % der Selbstentzündungstemperatur (in ° C) des beförderten Stoffes überschreiten.

6.7.2.5.14 Wenn ein elektrisches Heizsystem im Inneren des Tanks eingebaut ist, muss

es mit einem Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von weniger als 100 mA ausgerüstet sein.

6.7.2.5.15 Elektrische Schaltkästen, die an einem Tank angebracht sind, dürfen nicht

direkt mit dem Inneren des Tanks verbunden sein und müssen einen Schutz gewährleisten, der mindestens dem Typ IP 56 gemäß IEC 144 oder IEC 529 entspricht."

6.7.2.19.4 Folgenden neuen zweiten Satz einfügen:

"Bei Tanks, die nur für die Beförderung von festen Stoffen, ausgenommen giftige oder ätzende Stoffe, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eine geeignete Druckprüfung mit dem 1,5fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks ersetzt werden."

6.7.2.20.2 Vor "angegeben sein" einfügen:

"dauerhaft".

6.7.3.16.2 Vor "angegeben sein" einfügen:

"dauerhaft".

6.7.4.6.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

6.7.5.2.4 a) "ISO 11114-1:1997" ändern in:

"ISO 11114-1:2012".

6.7.5.13.2 Vor "angegeben sein" einfügen:

"dauerhaft".

Kapitel 6.8

Die bestehende Bem. nach der Überschrift wird zu Bem. 1. Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

ENTWURF"2. Für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit

Additivierungseinrichtungen siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664."