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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
Container oder geschlossenen Container müssen nicht den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen. Die Codes VC 1, VC 2 und VC 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 haben folgende Bedeutung:
VC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten
Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlosse-
nen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen
oder Containern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Normen entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
7.3.3.2 Wenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet
werden, gelten die folgenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegebenen ergänzenden Vorschriften:
7.3.3.2.1 Güter der Klasse 4.1
AP 1 Fahrzeuge und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Planen
müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
AP 2 Fahrzeuge und Container müssen über eine angemessene Belüftung
verfügen.
7.3.3.2.2 Güter der Klasse 4.2
AP 1 Fahrzeuge und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Planen
müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
7.3.3.2.3 Güter der Klasse 4.3
AP 2 Fahrzeuge und Container müssen über eine angemessene Belüftung
verfügen.
AP 3 Bedeckte Fahrzeuge und bedeckte Container dürfen nur verwendet werden,
wenn der Stoff in Stücken (nicht als Pulver, Granulat, Staub oder Asche) vorliegt.
AP 4 Gedeckte Fahrzeuge und geschlossene Container müssen mit luftdicht
verschlossenen Öffnungen für die Be- und Entladung ausgerüstet sein, um das Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen.
AP 5 ENTWURFDie Ladetüren der gedeckten Fahrzeuge oder der geschlossenen Container
müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
«ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN»