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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
Kapitel 2.2
Abschnitt 2.2.1
2.2.1.1.7.5 Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:
"2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck «Blitzknallsatz» bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn, mit der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt."
2.2.1.4 Die Eintragung "AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE
oder GURTSTRAFFER: UN-Nummer 0503" streichen.
Folgende neue Eintragung einfügen:
"SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur Erhöhung der Sicherheit von Personen in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden. Beispiele sind: Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen."
Bei der Benennung "EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH
(STOFFE, EVI), N.A.G." "Prüfserie 5" ändern in:
"Prüfreihe 5".
Bei der Benennung "GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UN-EMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI)" "Prüfserie 7" ändern in:
"Prüfreihe 7".
Abschnitt 2.2.2
2.2.2.1.2 Eine neue Ziffer 9 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt."