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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

zeichnung gemäß Abschnitt 3.4.13 vorgeschrieben ist oder die Container befördern, für die eine Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.13 vorgeschrieben ist.

Tunnelbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn gefährliche Güter in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, es sei denn, Beförderungseinheiten mit solchen gefährlichen Gütern sind mit der in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichnung13 versehen."

[Der Text der Fußnote 13) (bisherige Fußnote 14) bleibt unverändert.]

Kapitel 1.10

1.10.4 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

TEIL 2

Kapitel 2.1

2.1.1.3 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt."

2.1.3.5.3 a) "für welche die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt" ändern in:

"für welche mit Ausnahme von UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTI-VE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt".

2.1.3.10 In der Bem. 1 unter der Überschrift "Beschreibung des zuzuordnenden Gemi-

sches" "einem ätzenden flüssigen Stoff" ändern in:

"einem ätzenden Stoff".

2.1 Einen neuen Abschnitt 2.1.5 mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vor-

ENTWURFschriften für diese Eintragung entsprechen."