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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
1.8.6.8 Im vorletzten Unterabsatz "6.2.2.10" ändern in:
"6.2.2.11".
Im vorletzten und letzten Unterabsatz "EN ISO/IEC 17020:2004" ändern in:
"EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)".
1.8.7 In der Bem. "Unterabschnitt 6.2.2.10" ändern in:
"Unterabschnitt 6.2.2.11".
1.8.7.1.1 Im letzten Unterabsatz "Unterabschnitt 6.2.2.10" ändern in:
"Unterabschnitt 6.2.2.11".
1.8.7.1.4 "Unterabschnitt 6.2.2.10" ändern in:
"Unterabschnitt 6.2.2.11".
Kapitel 1.9
1.9.5.2.2 Unter "Tunnelkategorie B" "Beschränkungen für gefährliche Güter" ändern in:
"Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter".
Unter "Tunnelkategorie C" "Beschränkungen für gefährliche Güter" ändern in: "Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter".
Unter "Tunnelkategorie D" "Beschränkungen für gefährliche Güter" ändern in: "Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter".
Unter "Tunnelkategorie D" im ersten Teil der Tabelle für "Klasse 8" nach "COT" einfügen:
"sowie für die UN-Nummer 3507".
Unter "Tunnelkategorie E" "Beschränkungen für alle gefährlichen Güter" ändern in:
"Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter".
1.9.5.3.6 erhält folgenden Wortlaut:
"1.9.5.3.6 Tunnelbeschränkungen gelten für Beförderungseinheiten, für die eine orange-
ENTWURFfarbene Kennzeichnung gemäß Abschnitt 5.3.2 vorgeschrieben ist, ausgenommen Beförderungseinheiten für die Beförderung von gefährlichen Gütern, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) «(–)» angegeben ist. Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, dürfen Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln jedoch Teil der von der (den) zuständige(n) Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarung sein. Für Tunnel der Kategorie E gelten die Tunnelbeschränkungen auch für Beförderungseinheiten, für die eine Kenn-