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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
1.1.3.6.2 [Die erste Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen
auf den deutschen Text.]
Im sechsten Spiegelstrich nach "Sondervorschrift S4," einfügen:
"Sondervorschrift S5,".
1.1.3.6.3 In der Tabelle erhält die Eintragung zu "Klasse 9" unter der Beförderungskate-
gorie 4 folgenden Wortlaut:
"Klasse 9: UN-Nummern 3268, 3499 und 3509".
Der letzte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"– für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern;
– für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern."
1.1.3.6.5 "gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5" ändern in:
"gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1 a), b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10".
1.1.3.7 Der Text vor dem Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtun-
gen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen),".
In den Absätzen a) und b) streichen:
"Lithiumbatterien,".
In Absatz b) "für den Gebrauch" ändern in:
"für die Verwendung".
1.1.3 Einen neuen Unterabschnitt 1.1.3.10 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmit-
teln, die gefährliche Güter enthalten
ENTWURF
Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen: