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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt
werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert werden;
Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer
ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden.
b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so
verpackt sind, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind, vorausgesetzt:
(i) die Leuchtmittel sind nach einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem hergestellt;
Bem. Die Norm ISO 9001:2008 darf für diesen Zweck verwendet werden.
und
(ii) jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;
c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens
1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen;
d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt
2.2.2.1) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.
Bem. Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in Absatz
2.2.7.2.2.2 b) behandelt."
1.1.4.2.1 Im ersten Satz "und Tankcontainer" ändern in:
ENTWURF", Tankcontainer und MEGC".
Im ersten Satz des Absatzes c) "und die Tankcontainer" ändern in:
", die Tankcontainer und die MEGC".