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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden 1.1.3.6 c. befördert werden 1.1.3.6 c.
c. Beförderungspapier c. Beförderungspapier
Ungereinigte, leere Verpackungen der Beförde- Ohne Beförderungspapier transportiert werden rungskategorie 4 sowie gefüllte oder leere Fla- dürfen:
schen für Atemschutzgeräte der Rettungsdienste
(i) Ungereinigte leere Verpackungen der Beför- und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifizie-
derungskategorie 4 mit Ausnahme der UNrungscode 1A und UN 3156, Klassifizierungscode
Nummer 3509
1O) dürfen ohne Beförderungspapier transportiert
werden. (ii) Gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutzgeräte der Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 3156, Klassifizierungscode 1O).
Erläuterungen:
Gemäss ADR 2015 können Altverpackungen, die nicht wieder verwendet werden, ohne Klassifizierung des ursprünglichen Stoffs der UN Nummer 3509 zugeordnet werden. Der Verzicht auf die Klassifizierung wird mit der Angabe der Rückstände der Stoffe im Beförderungspapier unter 5.4.1.1.19, mit den Klassen und Nebengefahren, kompensiert. Daher kann bei Beförderungen derartiger Altverpackungen nicht auf das Beförderungspapier verzichtet werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.6.10 1.1.3.6.10
d. Mitführen weiterer Gefahrgüter d. Mitführen weiterer gefährlicher Güter
Es dürfen in zugelassenen, gekennzeichneten Es dürfen in Versandstücken weitere gefährliche und bezettelten Versandstücken zusätzlich ge- Güter bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge fährliche Güter bis zur höchstzulässigen Ge- der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR mitgeführt werden.
samtmenge der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR und aus-
serdem Gefahrgüter nach der Freistellungsrege-
lung 1.1.3.1 c) ADR mitgeführt werden.
Erläuterungen:
Die Freistellung 1.1.3.6.10 d. SDR gestattet bei Vorliegen eines Tanks die Weiteranwendung der für Versandstücke und Verpackungen existierenden Freistellungen. Dies betrifft sowohl die nach ADR zugelassenen, gekennzeichneten und bezettelten Versandstücke wie auch die nach 1.1.3.1 c) ADR freigestellten Verpackungen.
Nach dem neuen Wortlaut der Freistellung 1.1.3.6.5 im ADR 2015 wird für Versandstücke neu klargestellt, dass auch bei Anwendung der beiden Freistellungen (1.1.3.1 c) und 1.1.3.6) die nach Tabelle 1.1.3.6.3 ADR höchstzulässige Gesamtmenge einzuhalten ist. Somit ist das Zusammenladen und die Mengen gefährlicher Güter, die von verschiedenen Freistellung profitieren, im 1.1.3.6.5 ADR neu direkt geregelt und braucht nicht mehr in der SDR präzisiert zu werden. Die Zulassung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken und Verpackungen ist im ADR ebenfalls schon direkt geregelt, so dass wir auf diese Präzisierung in der bestehenden Freistellung 1.1.3.6.10 SDR verzichten können.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.6.1.5 1.6.1.5
Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2013 nach den bis zum 31. Dezember 2012 gelten- 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften befördert werden. den Vorschriften befördert werden.
Erläuterungen:
Diese Übergangsregelung wird dem ADR entsprechend angepasst.