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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.6.14.1 1.6.14.1

Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2015 nach wurden, jedoch den Anforderungen von Abschnitt 6.14.2.5 gebaut wurden, jedoch den übrigen Anforde-6.14.2 über den Schutzkragen nicht entsprechen, rungen von Kapitel 6.14 nicht entsprechen, dürfen bis dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverweiterverwendet werden. wendet werden.

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... Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2015 zuge-

lassen wurden, jedoch nicht mit der Kennzeichnung des maximalen Nutzvolumens gemäss den technischen Regelwerken T2 bzw. T4 des SVTI1, jeweils in der Ausgabe 1999, versehen sind, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung verwendet werden. Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2015 zugelassen wurden und diese Kennzeichnung aufweisen, jedoch den übrigen Voraussetzungen von 6.14.2.5 nicht entsprechen, können weiterverwendet werden.

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Erläuterungen:

Es hat sich gezeigt, dass in der Vergangenheit zum Teil Baustellentanks zugelassen und wiederkehrend geprüft wurden, obschon sie nicht vollumfänglich vorschriftskonform waren. Mit der neuen Übergangsfrist soll deren Weiterverwendung ermöglicht werden, allerdings beschränkt bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Baustellentanks nachgerüstet werden, wenn sie weiterhin verwendet werden sollen. Diese generell gefasste Übergangsbestimmung deckt auch den Gehalt der Übergangsbestimmung von 1.6.14.1 ab, weshalb letztere aufgehoben werden kann.

1 Weitere Baustellentanks, die vor 1999 nicht nach den technischen Regelwerken T2 bzw. T4 des SVTI , jeweils in der Ausgabe 1999, zugelassen wurden, dürfen ebenfalls weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie mit der Kennzeichnung des maximalen Nutzvolumens spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung versehen sind und sie die Vorschriften des Kapitels 6.14 mit Ausnahme jener vom Absatz 6.14.2.5 erfüllen.

1SVTI: Schweizerischer Verein für technische Inspektionen