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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2

endlich wird die Bestimmung gestrichen, wonach die Schweissarbeiten durch geprüfte Schweisser auszuführen sind. Diese Anforderung gilt auch bei den übrigen Tanks und ergibt sich aus den Normen, weshalb sie nicht ausdrücklich in der SDR erwähnt werden muss.

Änderungsvorschlag

Geltender Text

7.5.2 Zusammenladeverbot

7.5.2.2 Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im gleichen Fahrzeug

Im gleichen Fahrzeug dürfen Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B (Zündmittel) und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D (Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) unter folgenden Bedingungen zusammen verladen werden:

a. Die Beförderung erfolgt ausschliesslich nach 1.1.3.6 ADR: Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden.

b. Die Nettomasse der Explosivstoffe darf 20 kg pro Beförderungseinheit nicht überschreiten.

c. Als Zündmittel dürfen nur Artikel verwendet werden, die vom Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, zugelassen sind, und zwar in der Gesamtmenge von höchstens 50 Stück pro Beförderungseinheit.

d. Die Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe B müssen sich auf dem Fussboden des Fahrzeuges befinden. Die Lagerung auf dem Rücksitz ist verboten. Zivile Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen der Verträglichkeitsgruppe D müssen sich im Kofferraum des Personenwagens oder auf der Ladefläche des Lieferwagens befinden.

Erläuterungen:

In dieser neuen Bestimmung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B und Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen. Damit wird eine den Vertragsstaaten vom ADR ausdrücklich eingeräumte Kompetenz wahrgenommen und die vom ADR grundsätzlich ausgeschlossene Zusammenladung unter Auflagen ermöglicht.

Geltender Text Änderungsvorschlag

8.2.1. Allgemeine Vorschriften für die Ausbil- 8.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vor-

dung der Fahrzeugführer schriften für die Ausbildung der Fahr-

zeugführer

Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit ADR/SDR-Fahrzeugen durchgeführt werden:

a. Überführungsfahrten von Pannenfahrzeugen;

b. Probefahrten im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne;

c. Fahrten mit Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung;

d. Fahrten mit ADR/SDR-Tankfahrzeugen, die von Verkehrsexperten im Zusammenhang mit der