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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2
Teile (Deckel, Lüftungseinrichtung, Füllstutzen usw.) muss. Der Schutzkragen muss bei Baustellentanks mind. 25 mm betragen muss. mit einem Nutzvolumen von höchstens 2000 Litern
aus mindestens 4 mm dickem Baustahl bestehen. Bei einem Nutzvolumen des Baustellentanks von Im Weiteren sind die Anforderungen der Gewässer- mehr als 2000 Litern muss er aus mindesten 5 mm schutzgesetzgebung einzuhalten. dickem Baustahl bestehen.
6.14.2.4 Ausführungen der Schweissarbeiten
Alle Schweissnähte müssen beidseitig (Innen- und Aussenseite des Tanks) geschweisst sein. Bei Baustellentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 1000 Litern ist jedoch eine einseitige Schweissnaht (aussen) für die Verbindung vom oberen Boden (Decke) und den Seitenwänden des Baustellentanks zulässig.
Beim Schutzkragen muss die Länge der Schweissnaht mindestens der Gesamtlänge des Schutzkragens entsprechen; eine einseitige oder versetzte Schweissung ist zulässig.
Muffen und Fittinge aus Temperguss dürfen nicht verschweisst werden.
6.14.2.5 Anzuwendende technische Regelwer-
ke
Im Übrigen müssen Baustellentanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern nach dem technischen Regelwerk T2 des SVTI2, Ausgabe 1999, und jene bis 2000 Liter nach dem technischen Regelwerk
Die Kennzeichnung des Baustellentanks nach Ab-2
T4 des SVTI , Ausgabe 1999, konstruiert, berechnet satz 6.8.2.5.1 ADR ist mit Ausnahme der Angabe
und gebaut werden.
des äusseren Auslegungsdrucks anzuwenden.
6.14.3 Aufgehoben 6.14.3 Aufgehoben
6.14.4 Prüfungen und Inspektionen 6.14.4 Prüfungen und Inspektionen
Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Zif- Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer
fer 5.12.3 ausgenommen. 5.12.3 ausgenommen.
Die Auffangwanne ist einer Sichtprüfung zu unter- Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem ziehen. hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar.
Die Aussentanks (Auffangwanne) sind einer Sichtprüfung zu unterziehen.
Erläuterungen:
Verschiedene Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Baustellentanks waren in Technischen Anweisungen der früheren Prüfbehörde enthalten. Diese Anforderungen müssen neu in der SDR aufgeführt werden. Dies betrifft Folgendes:
- Anforderung, dass der maximal zulässige Füllstand, welcher höchstens 95 % des Fassungsraums betra-
gen darf, gekennzeichnet sein muss.
- Anforderungen an den Werkstoff.
- Anforderungen an die Dicke des Schutzkragens.
- Anforderungen an die Schweissarbeiten.
- Verweis auf die anzuwendenden technischen Regelwerke.
- Festlegung des Prüfdrucks von Innentanks bei der Auslegung und Berechnung sowie Festlegung des
Prüfverfahrens für Aussentanks bei der einmaligen und wiederkehrenden Prüfung.
Zudem wird präzisiert, welche Bestimmungen des ADR bei Baustellentanks ausgenommen sind. Neu aufgenommen wird der Begriff "Nutzvolumen" für den maximal zulässigen Füllstand. Beim Einsatz eines Baustellentanks sind einerseits die Transportvorschriften des Gefahrgutrechts und andererseits die Umweltbestimmungen für die Lageranlagen betroffen. Beide Gebiete verwenden nicht dieselben Fachwörter, weshalb jetzt der durch die Vollzugsbehörden verwendete Begriff "Nutzvolumen" in die SDR aufgenommen wird. Schluss-
2SVTI: Schweizerischer Verein für technische Inspektionen