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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2

Geltender Text Änderungsvorschlag

4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisun- 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisun-

gen gen

4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Ver- 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Ver-

wendung von Verpackungen (ausser wendung von Verpackungen (ausser

Grosspackmitteln [IBC] und Grossver- Grosspackmitteln [IBC] und Grossver-

packungen) packungen)

P 200 Verpackungsanweisung VerpackungsinstruktionP 200 P 200 Verpackungsanweisung VerpackungsinstruktP 200P 200

C. Wiederkehrende Prüfung Wiederkehrende Prüfung

(9) i) Bei Gefässen aus Verbundwerkstoffen für (9) i) Aufgehoben

Gase der Gruppen A, O und F müssen die

wiederkehrenden Prüfungen alle 5 Jahre

ii) …

durchgeführt werden.

Diese Prüffrist kann vom EGI bis auf 10 Jah-

re verlängert werden, sofern der Nachweis

der Dauerfestigkeit erbracht ist.

ii) …

Erläuterungen:

Infolge der Inkraftsetzung der GGUV müssen die Bestimmungen bezüglich der zuständigen Behörde gemäss 4.1.4.1, P 200 C (9) i) angepasst werden. Im bestehenden Absatz (9) ADR ist der Entscheid über die Bestimmung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen bei Druckgefässen aus Verbundwerkstoffen der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle eingeräumt. Diese Tätigkeit wurde im Jahre 2013 im Art. 25 Absatz 3bis SDR dem Bundesamt für Verkehr für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012 eingeräumt. Es erübrigt sich dadurch, eine weitere Präzisierung dieser Zuständigkeit im Anhang 1 beizubehalten.

Geltender Text Änderungsvorschlag

6.8.2.4.3 6.8.2.4.3

Die Einrichtungen für die Gaspendelung während Aufgehoben

des Befüllens und Entleerens der Tanks (Tankfahr-

zeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und

MEGC (siehe Absatz 4.3.2.3.3. ADR) gelten als Be-

dienungsausrüstung der Tanks. Diese Einrichtungen

müssen bei der erstmaligen Prüfung, den wiederkeh-

renden und den Ausrüstungsprüfungen der Tanks

von der zuständigen Behörde auf Dampfdichtheit

geprüft werden.

Erläuterungen:

Die Gaspendeleinrichtung war früher kein Bestandteil des ADR und musste in der nationalen Vorschrift geregelt werden. Heute ist diese Einrichtung jedoch bereits in den Normen, auf die 6.8.2.6.1 ADR verweist, aufgeführt und gilt als Bedienungsausrüstung der Tanks, welche auch den Prüfbestimmungen unterliegt.