Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

1.6.1.30 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des

Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden."

1.6.1.31 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.31 (gestrichen)".

1.6.1.32 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.32 (gestrichen)".

1.6.1 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.1.37 (bleibt offen)

1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schu-

lungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapi-

tels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.

1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR

dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel «GIFTIG» nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.

1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR

dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.

1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapi-

tels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Ge-ENTWURFfahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden."

1.6.2.3 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Aus-

wirkungen auf den deutschen Text.]

1.6.3.40 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.3.40 (gestrichen)".