Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

Kapitel 1.4

1.4.2.1.1 In Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in:

"Kennzeichen".

Der Absatz e) erhält folgenden Wortlaut:

"e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand."

1.4.2.2.1 [Die Änderung zu Absatz c) in der französischen Fassung hat keine Auswir-

kungen auf den deutschen Text.]

In der Bem. zu Absatz d) vor "4.3.2.4.4" einfügen:

"4.3.2.3.7,".

Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:

"f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;".

Der Absatz g) erhält folgenden Wortlaut:

"g) sich zu vergewissern, dass die im ADR für das Fahrzeug, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden."

1.4.2.2 Neue Absätze 1.4.2.2.5 und 1.4.2.2.6 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"1.4.2.2.5 (bleibt offen)

1.4.2.2.6 Der Beförderer muss der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die

im ADR vorgeschrieben sind, bereitstellen."

1.4.3.1.1 In Absatz c) streichen:

"beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainer oder Kleincontainer".

Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:

ENTWURF

"d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln gemäß Kapitel 5.3 zu beachten;".