Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 77Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017 4.2.5.3
TP 7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-
schen Text.]
TP 23 erhält folgenden Wortlaut:
"TP 23 (gestrichen)".
TP 24 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-
schen Text.]
TP 35 erhält folgenden Wortlaut:
"TP 35 (gestrichen)".
TP 36 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-
schen Text.]
TP 37 erhält folgenden Wortlaut:
"TP 37 (gestrichen)".
Kapitel 4.3
4.3.2.1.7 Im zweiten Unterabsatz nach "Tankakte" einfügen:
"unverzüglich".
Im dritten Unterabsatz "6.8.3.4.16" ändern in:
"6.8.3.4.18".
4.3.2.3 Folgenden neuen Absatz 4.3.2.3.7 einfügen:
"4.3.2.3.7 Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10
vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung oder Zwischenprüfung dürfen festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.
Jedoch dürfen festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge (ADR), Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden:
a) innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist, und
ENTWURFb) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden."