Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

Hauptanlass für die vierte Änderung der ChemRRV ist die Entwicklung in der EU. Seit der letzten Anpassung der ChemRRV vom 7. November 2012 sind bereits wieder zahlreiche Änderungen des EU-Rechts beschlossen worden. Um Handelshemmnisse zu vermeiden und in der Schweiz dasselbe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicher zu stellen wie in der EU, soll die ChemRRV an diese Neuerungen angepasst werden. Handlungsbedarf erzeugen insbesondere

- ein Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten ver-

fügbaren Techniken in Bezug auf die Chlor-Alkali-Industrie (Einstellung des Quecksilber-Amalgam-Verfahrens Ende 2017);

- fünf Verordnungen zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(REACH-Verordnung) über Einschränkungen von Phenylquecksilberverbindungen, Quecksilber in Messgeräten, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und Chrom(VI) in Verbraucherprodukten sowie Dichlorbenzol in Desodorierungsmitteln und Lufterfrischern;

- eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung) hinsichtlich Beschrän-

kungen für kurzkettige Chlorparaffine und Hexachlorbutadien;

- eine Verordnung zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG (Batterie-Richtlinie) hinsichtlich der

Beschränkung von Cadmium-Nickel-Akkumulatoren in schnurlosen Elektrowerkzeugen und der Senkung des zulässigen Quecksilber-Gehalts in Knopfzellen; und

- ein Entscheid zur Änderung der Fahrzeugrichtlinie 2000/53/EG betreffend der Zulässigkeit

bestimmter Schwermetalle in Bauteilen.

Als Folge der Beschlüsse der sechsten Vertragsparteienkonferenz (COP6) zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) muss die ChemRRV zudem mit einem Herstellungsverbot für Hexabromcyclododecane (HBCDD) und einem Importverbot für HBCDD-haltige Gegenstände ergänzt werden.

Unabhängig von den Entwicklungen in der EU und im internationalen Recht ergab sich aufgrund von Erfahrungen im Vollzug und Rückmeldungen der Industrie sowie der Weiterentwicklung des Stands der Technik bei gewissen Bestimmungen der ChemRRV Änderungsbedarf. Im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision betrifft dies

- die Bestimmungen über Auftaumittel;

- die Aktualisierung vom Stand der Technik abhängiger Beschränkungen für Quecksilber

(Messgeräte, Hilfsstoffe);

- Anpassungen im Zusammenhang mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien;

- Modifizierungen bei den Bestimmungen über «in der Luft stabile» Stoffe (synthetische Treib-

hausgase) sowie über ozonschichtabbauende Löschmittel; und

- die Vorschriften über das bewilligungspflichtige Ausbringen von Bioziden, Pflanzenschutzmit-

teln und Düngern aus der Luft.

2 Zum Anhörungsverfahren

Die Anhörung zur vierten Änderung der ChemRRV wurde am 26. September 2014 eröffnet. 113 Adressaten waren eingeladen, sich zur Änderung bis zum 15. Dezember 2014 zu äussern. Es gingen 53 Stellungnahmen ein. Sie stammten von 26 Kantonen, zwei interkantonalen Koordinationsstellen, fünf Dachverbänden und 20 Organisationen. Darüber hinaus gingen von nicht direkt Konsultierten 39 Stellungnahmen ein. Diese äusserten sich hauptsächlich zu der vorgesehenen Änderung des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft (27 Stellungnahmen)