Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 14 Seiten
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len, DDT-ähnlichen Verbindungen, Quintozen, PCP und Derivaten sowie halogenierten Biphenylen, Terphenylen und Naphthalinen von Textilien und Lederwaren auf Gegenstände jeglicher Art ausgeweitet werde und dass alle Ausnahmen für 1,2,4-Trichlorbenzol aufzuheben seien. Der Stoff sei ein prioritärer gefährlicher Stoff gemäss EU-Wasserrahmenrichtlinie und daher seien Totalverbote ohne Ausnahmen gerechtfertigt. Zudem sei der Stoff Triclosan in medizinischen Anwendungen wie Desinfektionsmitteln zu verbieten. Die zwei Umweltorganisationen sowie ProNatura und Vision Landwirtschaft vermissen nationale Bestimmungen, die über das internationale Recht hinausgehen würden und auf schweizerische Gegebenheiten zugeschnitten seien. Der Schweizerische Apothekerverband (pharmaSuisse) fordert, dass in den Anhängen 1.1 und 1.2 ChemRRV generelle Ausnahmen für Arzneimittel festzulegen seien.
Aufgrund des Verbots der Anwendung von Herbiziden auf Wegen und Plätzen würden laut zwei Kantonen Private zunehmend Produkte zweckentfremdend einsetzen (z.B. Kochsalzlösungen, organische Dünger, Biozide). Es wird eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Verbote in Anhang 2.5 ChemRRV vorgeschlagen.
Der Verband der Schweizerischen Zementindustrie (cemsuisse) und bauenschweiz, die Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft, beantragen, dass für Recyclingdünger neben den bestehenden Grenzwerten für Schwermetalle auch solche für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) festzulegen seien. Auch wenn die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm aus Gründen der Ressourcenschonung für das BAFU einen hohen Stellenwert habe, sei damit zu rechnen, dass aus Klärschlammasche zurückgewonnener Phosphor in einem gewissen Ausmass mit PAK und PCDD/F belastet sei. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt seien diese Schadstoffe in Phosphor-Recyclingdünger zu limitieren.
Die Listung von HBCDD in Anhang 1.1 ChemRRV habe laut scienceindustries zur Folge, dass gemäss Entwurf zu einer Neufassung der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) in Zukunft Vorschriften in deren Artikel 33 Absatz 2b zum Zuge kämen. Nach diesem Artikel müssten „Abfälle, die pro kg mehr als insgesamt 50 mg der in Anhang 1.1 Ziffer 3 ChemRRV genannten halogenierten organischen Verbindungen enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100°C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden.“ Die geforderte Verweilzeit bei dieser Temperatur würden Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) in der Regel nicht erreichen. Dies hätte zur Folge, dass HBCDD-haltige Dämmplatten zwingend in einer Sondermüllverbrennungsanlage zu entsorgen seien. Versuche in einer KVA hätten jedoch gezeigt, dass für die Zerstörung von HBCDD die genannten Kriterien (Temperatur, Verweilzeit) nicht erfüllt sein müssen. Scienceindustries fordert, dass in geeigneter Weise sicher zu stellen sei, dass HBCDD-haltige Dämmplatten in KVA entsorgt werden können.
Bei Änderungen der ChemRRV, die über Amtsverordnungen erfolgen würden, fordern scienceindustries und swissmem, dass die Betroffenen frühzeitig informiert würden; laut sciencesindustries seien sie anzuhören4.
4 Diese Forderung betrifft folgende Anhänge: Anhang 1.10 (CMR-Stoffe), Anhang 1.17 (Stoffe nach Anhang XIV REACH-VO), Anhang 2.1 (Textilwaschmittel), Anhang 2.2 (Reinigungsmittel), Anhang 2.16 Ziffer 5 (Schwermetalle in Fahrzeugen) und Anhang 2.18 (Elektro- und Elektronikgeräte). Bei den Anhängen 2.1, 2.2, 2.16 und in einem Fall von Anhang 2.18 handelt es sich um Anpassungen an EU-Listen von Detergenzien und Bauteilen von Fahrzeugen sowie Elektro- und Elektronikgeräten (EEG), die grundsätzlich verbotene Stoffe ausnahmsweise enthalten dürfen. Im zweiten Fall der Anpassung von Anhang 2.18 darf die Liste der Stoffe, die in EEG gemäss der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-RL) nicht enthalten sein dürfen, erweitert werden. Bei Anpassungen von Anhang 1.10 werden die Stoffe benannt, die wie in der EU als solche oder Bestandteil von Zubereitungen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen. Bei Anpassungen von Anhang 1.17 ChemRRV