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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Änderung vom …(Entwurf vom 22.9.2014)

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. b und c

Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig:

Anwendung Bewilligungsbehörde

b. Aufgehoben Aufgehoben

c. die Anwendung von kantonale Behörde

Pflanzenschutzmitteln und

Düngern im Wald, soweit sie nicht

in eine Bewilligung nach

Buchstabe a eingeschlossen ist

Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:

1.1 Persistente organische Schadstoffe

1.2 Halogenierte organische Stoffe

2.2a Desodorierungsmittel und Lufterfrischer

2.6a Ausbringen von Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern aus

der Luft

2.7 Auftaumittel und Solezusätze

1 SR 814.81

2012–2708