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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Änderung vom …(Entwurf vom 22.9.2014)
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. b und c
Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig:
Anwendung Bewilligungsbehörde
b. Aufgehoben Aufgehoben
c. die Anwendung von kantonale Behörde
Pflanzenschutzmitteln und
Düngern im Wald, soweit sie nicht
in eine Bewilligung nach
Buchstabe a eingeschlossen ist
Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:
1.1 Persistente organische Schadstoffe
1.2 Halogenierte organische Stoffe
2.2a Desodorierungsmittel und Lufterfrischer
2.6a Ausbringen von Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern aus
der Luft
2.7 Auftaumittel und Solezusätze
1 SR 814.81
2012–2708