Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 14 Seiten
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(KOLAS) das grundsätzliche Verbot ab, da kein Bedarf für eine Neuregelung bestehe. Zwei Kantone (BL, VD) vertreten die Ansicht, dass strenge Vorschriften für Sprühflüge zwar notwendig seien, dass den Kantonen jedoch keine zusätzlichen Aufgaben überwiesen werden sollen (s. unten). Seitens der Verbände begrüssen fünf Umweltorganisationen (Bio-Suisse, SVS/BirdLife, ProNatura, Vision Landwirtschaft, WWF) das grundsätzliche Verbot von Sprühflügen, während dieses von der scienceindustries, dem Schweizerischen Bauernverband (SBV), von einem Unternehmen (AirGlacier) und von 19 mehrheitlich die Interessen von Weinbauern vertretenden Organisationen (AGORA, AgriGE, AquaNostra, ARTTAVA, ASVEI, BSRW, CIVV, CVA, FSV-SWBV, FVV, GOV, IVVG, IVVS, Prometerre, Swissfruit, SwissHelicopter) abgelehnt wird. Laut einer Mehrheit dieser Organisationen sei auf die Einführung des neuen Anhangs 2.6a zu verzichten.
Dem Vorschlag, den Kantonen die Kompetenz zu übertragen, Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft zu bewilligen, stimmen 12 Kantone (AI, AR, BS, GR, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, ZH), in denen zurzeit keine Sprühflüge stattfinden, und zwei interkantonale Organisationen (chemsuisse und VKCS) zu. Allerdings sollte nicht notwendig sein, dass sie dafür rechtliche Bestimmungen zu erlassen hätten; die Kriterien für die Bewilligung eines Sprühflugs seien in der ChemRRV oder einer Wegleitung des Bundes festzuhalten. Letzteres fordert ein weiterer Kanton (FR), welcher der Kompetenzverschiebung kritisch gegenüber steht. Laut acht Kantonen (AG, BE, BL, GE, JU, NE, SO, VS) und der KOLAS soll die Kompetenz Sprühflüge zuzulassen wie heute beim Bund verbleiben. Wenn die Bestimmungen wie vorgeschlagen umgesetzt würden, fordern zwei Kantone (VD, TI) und der Verband der Kantonschemiker (VKCS), dass der Bund die betroffenen Kantone finanziell und personell unterstütze. In der Stellungnahme des Schweizerischen Bauerverbands (SBV), der scienceindustries, eines Unternehmens (AirGlacier) sowie in 19 Stellungnahmen vorwiegend von Weinbauverbänden (AGORA, AgriGE, AquaNostra, ARTTAVA, ASVEI, BSRW, CIVV, CVA, FSV-SWBV, FVV, GOV, IVVG, IVVS, Prometerre, Swissfruit, SwissHelicopter) und in fünf Stellungnahmen von Umweltverbänden (Bio-Suisse, SVS/BirdLife, ProNatura, Vision Landwirtschaft, WWF) wird beantragt, dass nicht die Kantone, sondern die Bundesämter (BAFU im Einvernehmen mit den mitbetroffenen Ämtern BAG, BLV und BLW) das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft bewilligen sollen.
Die vorgesehene Ausnahme für das Ausbringen einer parasitischen Schlupfwespe mit einem unbemannten Luftfahrzeugsystem (Drohne) wird von sechs Kantonen (BE, NE, LU, SO, SH, UR), der KOLAS und von scienceindustries begrüsst. Die Ausnahme sei allerdings allgemeiner auszugestalten, da davon auszugehen sei, dass in Zukunft auch andere Organismen mit Drohnen ausgebracht würden (BE, NE, LU, SO, UR und KOLAS). Demgegenüber sei die Ausnahme laut sechs anderen Kantonen (FR, BS, GR, OW, TG, ZH) und zwei interkantonalen Organisationen (chemsuisse und VKCS) zu streichen, da sie im Widerspruch zur Kompetenzdelegation an die Kantone stehe.
Schliesslich sind 12 Kantone (FR, BS, ZH, GR, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, TI et UR), die chemsuisse und der VKCS der Ansicht, dass der neue Anhang 2.6a nicht im Einklang mit der Struktur der ChemRRV stehe. Die Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft seien im allgemeinen Teil der ChemRRV oder in einem neuen Anhang 3 «unterzubringen».
Anträge ausserhalb der Revisionsvorlage
SVS/BirdLive und WWF beantragen, dass in Anhang 1.2 ChemRRV die Ausnahme für die Einfuhr von Textilien und Lederwaren, die geregelte halogenierte organische Stoffe enthalten, und die im Inland nur veredelt oder anders verpackt und vollumfänglich wieder ausgeführt werden, aufzuheben sei. Sie beantragen weiter, dass der Geltungsbereich der Verbote von halogenierten Alizyk-